Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.21 GEBVWWGOEMGEGE CH-ZH

Art. 7 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7

Die Nutzungsgebühren sind vom Tag der möglichen Betriebs-

aufnahme, spätestens vom letzten Tage der in der Bewilligung oder Kon-

zession festgesetzten Bauvollendungsfrist an zu bezahlen.

← Art. 6 Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG) Art. 8 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →