724.21
GEBVWWGOEMGEGE
CH-ZH
Art. 7 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)
Art. 7
Die Nutzungsgebühren sind vom Tag der möglichen Betriebs-
aufnahme, spätestens vom letzten Tage der in der Bewilligung oder Kon-
zession festgesetzten Bauvollendungsfrist an zu bezahlen.