724.21
GEBVWWGOEMGEGE
CH-ZH
Art. 6 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)
Art. 6
Wer um eine Konzession nachsucht oder über eine solche ver- Unterlagen
fügt, hat die für die Festsetzung der Gebühren erforderlichen Unterlagen
zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Messeinrichtungen auf
seine Kosten zu installieren.
1. 1. 25-127
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724.21 Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)
2. Nutzungsgebühren