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724.21 GEBVWWGOEMGEGE CH-ZH

Art. 6 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)

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Art. 6

Wer um eine Konzession nachsucht oder über eine solche ver- Unterlagen

fügt, hat die für die Festsetzung der Gebühren erforderlichen Unterlagen

zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Messeinrichtungen auf

seine Kosten zu installieren.

1. 1. 25-127

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724.21 Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)

2. Nutzungsgebühren

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