724.21
GEBVWWGOEMGEGE
CH-ZH
Art. 5 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)
Art. 5
10 Verleihungs- und Benützungsgebühren sowie Wasserzinse Bestehende
entfallen für Anlagen gemäss § 19 Abs. 1 der Konzessionsverordnung Rechte
zum Wasserwirtschaftsgesetz³, soweit diese nicht erweitert oder deren
Förderleistung nicht erhöht wird.