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724.21 GEBVWWGOEMGEGE CH-ZH

Art. 5 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)

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Art. 5

10 Verleihungs- und Benützungsgebühren sowie Wasserzinse Bestehende

entfallen für Anlagen gemäss § 19 Abs. 1 der Konzessionsverordnung Rechte

zum Wasserwirtschaftsgesetz³, soweit diese nicht erweitert oder deren

Förderleistung nicht erhöht wird.

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