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724.21 GEBVWWGOEMGEGE CH-ZH

Art. 4 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)

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Art. 4

Bei erheblichem öffentlichem Interesse können die Gebühren Öffentliches

herabgesetzt, oder es kann ganz auf sie verzichtet werden. Interesse

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