724.21
GEBVWWGOEMGEGE
CH-ZH
Art. 3a : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)
Art. 3a
7 Gebühren sind innert 30 Tagen seit der Zustellung der Verzugszinse
Rechnung zu bezahlen. Der Gebührenschuldner wird nach Ablauf der
Zahlungsfrist gemahnt; er schuldet ab dem Datum der Mahnung einen
Verzugszins von 5%.