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724.21 GEBVWWGOEMGEGE CH-ZH

Art. 3a : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)

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Art. 3a

7 Gebühren sind innert 30 Tagen seit der Zustellung der Verzugszinse

Rechnung zu bezahlen. Der Gebührenschuldner wird nach Ablauf der

Zahlungsfrist gemahnt; er schuldet ab dem Datum der Mahnung einen

Verzugszins von 5%.

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