724.21
GEBVWWGOEMGEGE
CH-ZH
Art. 3 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)
Art. 3
13 Die in dieser Verordnung festgesetzten Gebührentarife wer- Teuerungs-
den durch das AWEL der Teuerung angepasst, wenn diese gegenüber anpassung
der letzten Festsetzung wenigstens 5% beträgt. Massgebend ist der Zür-
cher Städteindex der Konsumentenpreise am 1. April des Vorjahres.