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724.21 GEBVWWGOEMGEGE CH-ZH

Art. 3 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)

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Art. 3

13 Die in dieser Verordnung festgesetzten Gebührentarife wer- Teuerungs-

den durch das AWEL der Teuerung angepasst, wenn diese gegenüber anpassung

der letzten Festsetzung wenigstens 5% beträgt. Massgebend ist der Zür-

cher Städteindex der Konsumentenpreise am 1. April des Vorjahres.

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