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724.21 GEBVWWGOEMGEGE CH-ZH

Art. 25 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)

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Art. 25

1 Innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verord- Übergangs-

nung sind bei bestehenden Nutzungen gemäss § 12 Abs. 1 lit. b Einrich- bestimmungen

tungen zur Messung des bezogenen Wassers bei den Entnahmevorrich-

tungen zu installieren. Bis zum Vorliegen der Messergebnisse eines vollen

Kalenderjahres wird für die Bestimmung der jährlichen Nutzungsgebüh-

ren ein dauernder Betrieb mit einem Viertel der Höchstleistungsfähig-

keit der Entnahmevorrichtung angenommen. Fehlen bei bestehenden

Nutzungen nach vier Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung die

Messergebnisse eines vollen Kalenderjahres, wird für die Bestimmung

der jährlichen Nutzungsgebühren ein Dauerbetrieb mit der Höchstleis-

tungsfähigkeit der Entnahmevorrichtung angenommen. Die gleiche Re-

gelung gilt, wenn nach Ablauf eines vollen Kalenderjahres seit der Be-

triebsaufnahme bei neuen Nutzungen keine Messergebnisse vorliegen.

2 Bei bestehenden Kühlwassereinleitungen gemäss § 13 Abs. 2 sind

innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Einrich-

tungen zur Messung des Wärmeeintrags in das Gewässer zu installieren.

Bis zum Vorliegen der Messergebnisse eines vollen Kalenderjahres wird

für die Bestimmung der jährlichen Nutzungsgebühren ein dauernder

Betrieb mit der Hälfte des maximal zulässigen Wärmeeintrags in kW

angenommen. Fehlen bei bestehenden Einleitungen nach vier Jahren

seit Inkrafttreten dieser Verordnung die Messergebnisse eines vollen

Kalenderjahres, wird für die Bestimmung der jährlichen Nutzungsgebüh-

ren ein Dauerbetrieb mit dem maximal zulässigen Wärmeeintrag in kW

angenommen. Die gleiche Regelung gilt, wenn nach Ablauf eines vollen

Kalenderjahres seit der Betriebsaufnahme bei neuen Nutzungen keine

Messergebnisse vorliegen.

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