Art. 25 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)
Art. 25
1 Innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verord- Übergangs-
nung sind bei bestehenden Nutzungen gemäss § 12 Abs. 1 lit. b Einrich- bestimmungen
tungen zur Messung des bezogenen Wassers bei den Entnahmevorrich-
tungen zu installieren. Bis zum Vorliegen der Messergebnisse eines vollen
Kalenderjahres wird für die Bestimmung der jährlichen Nutzungsgebüh-
ren ein dauernder Betrieb mit einem Viertel der Höchstleistungsfähig-
keit der Entnahmevorrichtung angenommen. Fehlen bei bestehenden
Nutzungen nach vier Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung die
Messergebnisse eines vollen Kalenderjahres, wird für die Bestimmung
der jährlichen Nutzungsgebühren ein Dauerbetrieb mit der Höchstleis-
tungsfähigkeit der Entnahmevorrichtung angenommen. Die gleiche Re-
gelung gilt, wenn nach Ablauf eines vollen Kalenderjahres seit der Be-
triebsaufnahme bei neuen Nutzungen keine Messergebnisse vorliegen.
2 Bei bestehenden Kühlwassereinleitungen gemäss § 13 Abs. 2 sind
innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Einrich-
tungen zur Messung des Wärmeeintrags in das Gewässer zu installieren.
Bis zum Vorliegen der Messergebnisse eines vollen Kalenderjahres wird
für die Bestimmung der jährlichen Nutzungsgebühren ein dauernder
Betrieb mit der Hälfte des maximal zulässigen Wärmeeintrags in kW
angenommen. Fehlen bei bestehenden Einleitungen nach vier Jahren
seit Inkrafttreten dieser Verordnung die Messergebnisse eines vollen
Kalenderjahres, wird für die Bestimmung der jährlichen Nutzungsgebüh-
ren ein Dauerbetrieb mit dem maximal zulässigen Wärmeeintrag in kW
angenommen. Die gleiche Regelung gilt, wenn nach Ablauf eines vollen
Kalenderjahres seit der Betriebsaufnahme bei neuen Nutzungen keine
Messergebnisse vorliegen.