724.21
GEBVWWGOEMGEGE
CH-ZH
Art. 24 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)
Art. 24
15 Für die Ausbeutung von Kies, Sand und Steinen aus öffent-
lichen Gewässern wird je nach lokalen Verhältnissen eine Nutzungs-
gebühr von Fr. 1 bis Fr. 24 pro m³ erhoben.
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Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG) 724.21
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen