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724.21 GEBVWWGOEMGEGE CH-ZH

Art. 24 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)

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Art. 24

15 Für die Ausbeutung von Kies, Sand und Steinen aus öffent-

lichen Gewässern wird je nach lokalen Verhältnissen eine Nutzungs-

gebühr von Fr. 1 bis Fr. 24 pro m³ erhoben.

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Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG) 724.21

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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