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724.21 GEBVWWGOEMGEGE CH-ZH

Art. 23 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)

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Art. 23

15 Bei vorübergehender Inanspruchnahme von Gewässergebiet

zu Sonderzwecken gewerblicher Art wie Errichtung und Betrieb von

Verkaufsständen, Schaustellungen, Baustelleninstallationen und der-

gleichen ist eine Benützungsgebühr von Fr. 1.85 je Quadratmeter und

Monat zu entrichten.

V. Entnahme von Material aus öffentlichen Oberflächengewässern

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