724.21
GEBVWWGOEMGEGE
CH-ZH
Art. 23 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)
Art. 23
15 Bei vorübergehender Inanspruchnahme von Gewässergebiet
zu Sonderzwecken gewerblicher Art wie Errichtung und Betrieb von
Verkaufsständen, Schaustellungen, Baustelleninstallationen und der-
gleichen ist eine Benützungsgebühr von Fr. 1.85 je Quadratmeter und
Monat zu entrichten.
V. Entnahme von Material aus öffentlichen Oberflächengewässern