724.21
GEBVWWGOEMGEGE
CH-ZH
Art. 22 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)
Art. 22
15 1 Für im Gewässergebiet verlegte Leitungen sind folgende
einmalige Nutzungsgebühren geschuldet
a. bis zu Lichtweiten von 200 mm
b. bei Lichtweiten von 201 bis 500 mm
c. bei Lichtweiten von 501 bis 800 mm
d. bei Lichtweiten von 801 bis 1200 mm
e. bei Lichtweiten über 1200 mm
Fr. 15 je Laufmeter
Fr. 19 je Laufmeter
Fr. 24 je Laufmeter
Fr. 30 je Laufmeter
Fr. 44 je Laufmeter
2 Für Leitungen, die innerhalb dreier Monate wieder entfernt wer-
den, werden keine Nutzungsgebühren erhoben.