Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.21 GEBVWWGOEMGEGE CH-ZH

Art. 20 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20

15 1 Für im öffentlichen Interesse liegende Bootsstationierungs-

anlagen wird eine jährliche Nutzungsgebühr von Fr. 7.40 je beanspruch-

ten Quadratmeter erhoben.

2 Bei Bootsvermietungsanlagen sowie bei Stationierungsanlagen von

Sportvereinen kann die jährliche Nutzungsgebühr bis auf Fr. 3.70 je

beanspruchten Quadratmeter reduziert werden.

← Art. 19 Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG) Art. 21 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →