724.21
GEBVWWGOEMGEGE
CH-ZH
Art. 20 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)
Art. 20
15 1 Für im öffentlichen Interesse liegende Bootsstationierungs-
anlagen wird eine jährliche Nutzungsgebühr von Fr. 7.40 je beanspruch-
ten Quadratmeter erhoben.
2 Bei Bootsvermietungsanlagen sowie bei Stationierungsanlagen von
Sportvereinen kann die jährliche Nutzungsgebühr bis auf Fr. 3.70 je
beanspruchten Quadratmeter reduziert werden.