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724.21 GEBVWWGOEMGEGE CH-ZH

Art. 2 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)

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Art. 2

13 Die erstmalige Festsetzung der Gebühren im Einzelfall erfolgt Zuständigkeiten

in der Regel mit der Konzessionserteilung oder durch besondere Verfü-

gung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL).

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