724.21
GEBVWWGOEMGEGE
CH-ZH
Art. 2 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)
Art. 2
13 Die erstmalige Festsetzung der Gebühren im Einzelfall erfolgt Zuständigkeiten
in der Regel mit der Konzessionserteilung oder durch besondere Verfü-
gung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL).