724.21
GEBVWWGOEMGEGE
CH-ZH
Art. 19 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)
Art. 19
15 Für Bootsunterstände, Bootssteganlagen, Pontons, Boots-
liegeplätze und ähnliche Anlagen zu privater Nutzung wird eine jähr-
liche Nutzungsgebühr von Fr. 18.60 je beanspruchten Quadratmeter
erhoben.