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724.21 GEBVWWGOEMGEGE CH-ZH

Art. 19 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)

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Art. 19

15 Für Bootsunterstände, Bootssteganlagen, Pontons, Boots-

liegeplätze und ähnliche Anlagen zu privater Nutzung wird eine jähr-

liche Nutzungsgebühr von Fr. 18.60 je beanspruchten Quadratmeter

erhoben.

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