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724.21 GEBVWWGOEMGEGE CH-ZH

Art. 18 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)

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Art. 18

Hängt die Intensität der erlaubten Nutzung vom Geschäfts-

gang des vom Konzessionär betriebenen Gewerbes ab, können neben

der Grundgebühr für die übliche Nutzung variable Abgaben festgesetzt

werden, die in ihrer Höhe von dem die Nutzung beeinflussenden wirt-

schaftlichen Sachverhalt abhängig sind.

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