724.21
GEBVWWGOEMGEGE
CH-ZH
Art. 18 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)
Art. 18
Hängt die Intensität der erlaubten Nutzung vom Geschäfts-
gang des vom Konzessionär betriebenen Gewerbes ab, können neben
der Grundgebühr für die übliche Nutzung variable Abgaben festgesetzt
werden, die in ihrer Höhe von dem die Nutzung beeinflussenden wirt-
schaftlichen Sachverhalt abhängig sind.