Art. 17 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)
Art. 17
12 1 Für bewilligungspflichtige lang dauernde und intensive In- Lang
anspruchnahmen, insbesondere zu baulichen Zwecken, ist eine jährlich andauernde
festzusetzende Nutzungsgebühr zu entrichten. Diese berechnet sich aus und intensive
dem Landwert multipliziert mit dem Zinssatz. Inanspruch-
nahmen
2 Der Landwert bestimmt sich nach der Weisung des Regierungsrates
an die Steuerbehörden über die Bewertung der Liegenschaften und die
Festsetzung der Eigenmietwerte². Massgebend für die Gebührenberech-
nung ist
a. im Allgemeinen der Landwert der entsprechenden Gemeinde für die
Lageklasse 1, Wohnbauland, unbebaute Grundstücke, Mehrfamilien-
häuser und Stockwerkeigentum,
b. in der Stadt Zürich bei kommerzieller Nutzung der Landwert für die
Lageklasse 1, Bauland für Geschäftshäuser sowie für industrielle und
gewerbliche Bauten, unbebaute Grundstücke, Geschäftshäuser.
3 Der Zinssatz bestimmt sich nach dem am 1. Januar geltenden Refe-
renzzinssatz für Hypotheken gemäss Art. 12 a der Verordnung über die
Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom 9. Mai 19904.
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724.21 Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)