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724.21 GEBVWWGOEMGEGE CH-ZH

Art. 17 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)

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Art. 17

12 1 Für bewilligungspflichtige lang dauernde und intensive In- Lang

anspruchnahmen, insbesondere zu baulichen Zwecken, ist eine jährlich andauernde

festzusetzende Nutzungsgebühr zu entrichten. Diese berechnet sich aus und intensive

dem Landwert multipliziert mit dem Zinssatz. Inanspruch-

nahmen

2 Der Landwert bestimmt sich nach der Weisung des Regierungsrates

an die Steuerbehörden über die Bewertung der Liegenschaften und die

Festsetzung der Eigenmietwerte². Massgebend für die Gebührenberech-

nung ist

a. im Allgemeinen der Landwert der entsprechenden Gemeinde für die

Lageklasse 1, Wohnbauland, unbebaute Grundstücke, Mehrfamilien-

häuser und Stockwerkeigentum,

b. in der Stadt Zürich bei kommerzieller Nutzung der Landwert für die

Lageklasse 1, Bauland für Geschäftshäuser sowie für industrielle und

gewerbliche Bauten, unbebaute Grundstücke, Geschäftshäuser.

3 Der Zinssatz bestimmt sich nach dem am 1. Januar geltenden Refe-

renzzinssatz für Hypotheken gemäss Art. 12 a der Verordnung über die

Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom 9. Mai 19904.

1. 1. 25-127

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