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724.21 GEBVWWGOEMGEGE CH-ZH

Art. 16 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)

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Art. 16

Für die Gebührenberechnung ist diejenige Fläche massge- Beanspruchte

bend, welche faktisch oder aufgrund von Abgrenzungseinrichtungen, wie Fläche

Pfähle, Ketten, schwimmende Balken, Ufermauern, dem Gemeinge-

brauch weitgehend entzogen wird. Die beanspruchte Fläche wird in der

Regel in der Konzession planlich festgelegt.

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