724.21
GEBVWWGOEMGEGE
CH-ZH
Art. 16 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)
Art. 16
Für die Gebührenberechnung ist diejenige Fläche massge- Beanspruchte
bend, welche faktisch oder aufgrund von Abgrenzungseinrichtungen, wie Fläche
Pfähle, Ketten, schwimmende Balken, Ufermauern, dem Gemeinge-
brauch weitgehend entzogen wird. Die beanspruchte Fläche wird in der
Regel in der Konzession planlich festgelegt.