724.21
GEBVWWGOEMGEGE
CH-ZH
Art. 15 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)
Art. 15
1 Die Nutzungsgebühren bemessen sich nach dem jewei- Wasserzinse
ligen bundesrechtlichen Höchstansatz pro Kilowatt wasserzinspflich-
tiger Bruttoleistung (BkW)
0-70 BkW: 60% des Höchstansatzes
70-500 BkW: 70% des Höchstansatzes
500-1000 BkW: 80% des Höchstansatzes
über 1000 BkW: 100% des Höchstansatzes
2 Bei Anlagen mit nur teilweise zinspflichtiger Leistung ist für den
Gebührenansatz die Gesamtleistung massgebend.
3 Bei Anlagen mit einer Gesamtleistung von weniger als 500 BkW
kann auf die Erhebung des Wasserzinses ganz oder teilweise verzichtet
werden, wenn der Konzessionsinhaber nachweist, dass die Anlage den
Grundsätzen von § 2 des Gesetzes entspricht.
IV. Gebühren für die Inanspruchnahme von öffentlichen Oberflächen-
gewässern