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724.21 GEBVWWGOEMGEGE CH-ZH

Art. 15 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)

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Art. 15

1 Die Nutzungsgebühren bemessen sich nach dem jewei- Wasserzinse

ligen bundesrechtlichen Höchstansatz pro Kilowatt wasserzinspflich-

tiger Bruttoleistung (BkW)

0-70 BkW: 60% des Höchstansatzes

70-500 BkW: 70% des Höchstansatzes

500-1000 BkW: 80% des Höchstansatzes

über 1000 BkW: 100% des Höchstansatzes

2 Bei Anlagen mit nur teilweise zinspflichtiger Leistung ist für den

Gebührenansatz die Gesamtleistung massgebend.

3 Bei Anlagen mit einer Gesamtleistung von weniger als 500 BkW

kann auf die Erhebung des Wasserzinses ganz oder teilweise verzichtet

werden, wenn der Konzessionsinhaber nachweist, dass die Anlage den

Grundsätzen von § 2 des Gesetzes entspricht.

IV. Gebühren für die Inanspruchnahme von öffentlichen Oberflächen-

gewässern

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