Art. 14 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)
Art. 14
1 Für Grundwasserabsenkungen zur Erstellung von Bauten
und Anlagen sind folgende Gebühren pro Jahr zu entrichten:15
a. Bei Pumpenleistungen bis 1000 l/min
Fr. 4.45 pro l/min der Höchstleistungsfähigkeit der installierten Pum-
pen;
b. Bei Pumpenleistungen von mehr als 1000 l/min
Fr. 2.20 pro l/min der Höchstleistungsfähigkeit der installierten Pum-
pen zuzüglich Fr. 18.60 pro 1000 m³ geförderten Wassers. Fehlen
Messeinrichtungen, wird ein Dauerbetrieb mit der vollen Höchst-
leistungsfähigkeit der Pumpen verrechnet.
2 Die Gebühren werden pro rata temporis in Rechnung gestellt. Sie
betragen in jedem einzelnen Fall jedoch mindestens Fr. 300.
3 Bei Erteilung der Konzession bzw. der Bewilligung ist der voraus-
sichtliche Gebührenbetrag zu entrichten. Abrechnungsdifferenzen, die
grösser als Fr. 100 sind, werden zurückvergütet oder nachbezogen.
4 Für rückversickertes Wasser wird keine Gebühr erhoben.
4
Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG) 724.21
III. Gebühren für die Wasserkraftnutzung