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724.21 GEBVWWGOEMGEGE CH-ZH

Art. 14 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)

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Art. 14

1 Für Grundwasserabsenkungen zur Erstellung von Bauten

und Anlagen sind folgende Gebühren pro Jahr zu entrichten:15

a. Bei Pumpenleistungen bis 1000 l/min

Fr. 4.45 pro l/min der Höchstleistungsfähigkeit der installierten Pum-

pen;

b. Bei Pumpenleistungen von mehr als 1000 l/min

Fr. 2.20 pro l/min der Höchstleistungsfähigkeit der installierten Pum-

pen zuzüglich Fr. 18.60 pro 1000 m³ geförderten Wassers. Fehlen

Messeinrichtungen, wird ein Dauerbetrieb mit der vollen Höchst-

leistungsfähigkeit der Pumpen verrechnet.

2 Die Gebühren werden pro rata temporis in Rechnung gestellt. Sie

betragen in jedem einzelnen Fall jedoch mindestens Fr. 300.

3 Bei Erteilung der Konzession bzw. der Bewilligung ist der voraus-

sichtliche Gebührenbetrag zu entrichten. Abrechnungsdifferenzen, die

grösser als Fr. 100 sind, werden zurückvergütet oder nachbezogen.

4 Für rückversickertes Wasser wird keine Gebühr erhoben.

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Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG) 724.21

III. Gebühren für die Wasserkraftnutzung

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