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724.21 GEBVWWGOEMGEGE CH-ZH

Art. 13 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)

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Art. 13

15 1 Für Wärmeentnahmen aus dem Gewässer und für Kühl-

wassereinleitungen bis 800 kW in das Gewässer sind eine Verleihungs-

gebühr und eine jährliche Nutzungsgebühr von Fr. 6.10 pro kW maximal

zulässiger Wärmeentnahme bzw. zulässigem Wärmeeintrag zu entrich-

ten.

2 Für Kühlwassereinleitungen über 800 kW in das Gewässer wer-

den eine Verleihungsgebühr von Fr. 6.10 pro kW maximal zulässigem

Wärmeeintrag und eine jährliche Nutzungsgebühr, die sich aus einem

Leistungspreis und einem Arbeitspreis zusammensetzt, erhoben. Der

Leistungspreis beträgt Fr. 3.05 pro kW maximal zulässigem Wärme-

eintrag. Der Arbeitspreis beträgt Fr. 1240.10 pro GWh Wärme, die in

den Monaten Januar bis März und Oktober bis Dezember des Vorjahres

eingetragen wurde, bzw. Fr. 306.05 pro GWh, die in den Monaten April

bis September des Vorjahres eingetragen wurde.

3 Das AWEL13 kann in Sonderfällen die Gebühren pauschal festset-

zen, wobei die vorstehenden Bemessungsregeln Richtwerte sind.

4 Findet mit der gleichen Anlage sowohl eine Wärmeentnahme als

auch ein Wärmeeintrag in das Gewässer statt, so wird für die Gebühren-

erhebung nur der Sachverhalt berücksichtigt, der die höhere Gebühr er-

gibt.

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