Art. 13 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)
Art. 13
15 1 Für Wärmeentnahmen aus dem Gewässer und für Kühl-
wassereinleitungen bis 800 kW in das Gewässer sind eine Verleihungs-
gebühr und eine jährliche Nutzungsgebühr von Fr. 6.10 pro kW maximal
zulässiger Wärmeentnahme bzw. zulässigem Wärmeeintrag zu entrich-
ten.
2 Für Kühlwassereinleitungen über 800 kW in das Gewässer wer-
den eine Verleihungsgebühr von Fr. 6.10 pro kW maximal zulässigem
Wärmeeintrag und eine jährliche Nutzungsgebühr, die sich aus einem
Leistungspreis und einem Arbeitspreis zusammensetzt, erhoben. Der
Leistungspreis beträgt Fr. 3.05 pro kW maximal zulässigem Wärme-
eintrag. Der Arbeitspreis beträgt Fr. 1240.10 pro GWh Wärme, die in
den Monaten Januar bis März und Oktober bis Dezember des Vorjahres
eingetragen wurde, bzw. Fr. 306.05 pro GWh, die in den Monaten April
bis September des Vorjahres eingetragen wurde.
3 Das AWEL13 kann in Sonderfällen die Gebühren pauschal festset-
zen, wobei die vorstehenden Bemessungsregeln Richtwerte sind.
4 Findet mit der gleichen Anlage sowohl eine Wärmeentnahme als
auch ein Wärmeeintrag in das Gewässer statt, so wird für die Gebühren-
erhebung nur der Sachverhalt berücksichtigt, der die höhere Gebühr er-
gibt.