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724.21 GEBVWWGOEMGEGE CH-ZH

Art. 12 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)

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Art. 12

15 Für die Nutzung des Grund- und Oberflächenwassers sind Nutzung zu

folgende Verleihungs- und Nutzungsgebühren zu entrichten

a. Entnahmen bis 1000 l/min

einmalige jährliche

Verleihungs-

gebühr

Nutzungs-

gebühr

Fr. 4.45

Trink- und

Brauchzwecken

Nutzung des Grundwassers

Fr. 4.45

(gemäss Höchstleistungsfähigkeit

pro l/min

pro l/min

der Entnahmevorrichtung)

Nutzung des Oberflächenwassers

Fr. 2.45

Fr. 2.45

pro l/min

pro l/min

Die Gebühren für landwirtschaftliche Bewässerungen werden auf-

grund der zugelassenen Nutzungsdauer und gesamthaft ohne Berück-

sichtigung allfälliger Kehrordnungen berechnet.

b. Entnahmen von mehr als 1000 l/min

einmalige

Verleihungs-

gebühr

jährliche

Nutzungs-

gebühr

Leistungs-

preis

Arbeits-

preis

Nutzung des Grundwassers

gemäss Höchstleistungs-

Fr. 4.45

Fr. 2.20

fähigkeit der Entnahme-

vorrichtung

pro l/min

pro l/min

gemäss gemessenem

Wasserbezug des Vorjahres

Fr. 18.60

pro 1000 m³

Nutzung des Oberflächen-

wassers

gemäss Höchstleistungs-

Fr. 2.45

Fr. 1.20

fähigkeit der Entnahme-

vorrichtung

pro l/min

pro l/min

gemäss gemessenem

Fr. 9.90

Wasserbezug des Vorjahres

pro 1000 m³

Bestehende Wiesenbewässerungsanlagen sind von der Entrichtung

von Gebühren befreit, wenn keine Pumpen verwendet werden.

1. 1. 25-127

3

Nutzung für

Wärme- und

Kälteanlagen

Grundwasser-

absenkungen

724.21 Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)

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