Art. 12 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)
Art. 12
15 Für die Nutzung des Grund- und Oberflächenwassers sind Nutzung zu
folgende Verleihungs- und Nutzungsgebühren zu entrichten
a. Entnahmen bis 1000 l/min
einmalige jährliche
Verleihungs-
gebühr
Nutzungs-
gebühr
Fr. 4.45
Trink- und
Brauchzwecken
Nutzung des Grundwassers
Fr. 4.45
(gemäss Höchstleistungsfähigkeit
pro l/min
pro l/min
der Entnahmevorrichtung)
Nutzung des Oberflächenwassers
Fr. 2.45
Fr. 2.45
pro l/min
pro l/min
Die Gebühren für landwirtschaftliche Bewässerungen werden auf-
grund der zugelassenen Nutzungsdauer und gesamthaft ohne Berück-
sichtigung allfälliger Kehrordnungen berechnet.
b. Entnahmen von mehr als 1000 l/min
einmalige
Verleihungs-
gebühr
jährliche
Nutzungs-
gebühr
Leistungs-
preis
Arbeits-
preis
Nutzung des Grundwassers
gemäss Höchstleistungs-
Fr. 4.45
Fr. 2.20
fähigkeit der Entnahme-
vorrichtung
pro l/min
pro l/min
gemäss gemessenem
Wasserbezug des Vorjahres
Fr. 18.60
pro 1000 m³
Nutzung des Oberflächen-
wassers
gemäss Höchstleistungs-
Fr. 2.45
Fr. 1.20
fähigkeit der Entnahme-
vorrichtung
pro l/min
pro l/min
gemäss gemessenem
Fr. 9.90
Wasserbezug des Vorjahres
pro 1000 m³
Bestehende Wiesenbewässerungsanlagen sind von der Entrichtung
von Gebühren befreit, wenn keine Pumpen verwendet werden.
1. 1. 25-127
3
Nutzung für
Wärme- und
Kälteanlagen
Grundwasser-
absenkungen
724.21 Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)