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724.21 GEBVWWGOEMGEGE CH-ZH

Art. 11 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)

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Art. 11

14 1 Für die Nutzung des Grundwassers und des Wassers aus

Oberflächengewässern wird eine Verleihungsgebühr erhoben. Für

Grundwasserabsenkungen, Inanspruchnahmen von Oberflächengewäs-

sern und Materialentnahmen wird keine Verleihungsgebühr erhoben.

2 Die Verleihungsgebühr bemisst sich in der Regel nach der voraus-

sichtlichen Nutzungsgebühr für ein Jahr. Sie beträgt jedoch mindestens

Fr. 150. Vertragliche Vereinbarungen und die Festsetzungen gemäss §§ 12

und 13 bleiben vorbehalten.

3 Bei Konzessionserneuerungen kann die Verleihungsgebühr ermäs-

sigt werden. Dabei ist der Bedeutung der Wassernutzung Rechnung zu

tragen.

4 Bei einem Umbau oder einer Erweiterung von Anlagen während

der Konzessionsdauer wird die Verleihungsgebühr nur für die Nutzungs-

steigerung erhoben.

2

Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG) 724.21

II. Gebühren für die Nutzung von Grund- und Oberflächenwasser

zu Trink-, Brauch- und Bewässerungszwecken und für Wärme- und

Kälteanlagen sowie für Grundwasserabsenkungens

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