Art. 11 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)
Art. 11
14 1 Für die Nutzung des Grundwassers und des Wassers aus
Oberflächengewässern wird eine Verleihungsgebühr erhoben. Für
Grundwasserabsenkungen, Inanspruchnahmen von Oberflächengewäs-
sern und Materialentnahmen wird keine Verleihungsgebühr erhoben.
2 Die Verleihungsgebühr bemisst sich in der Regel nach der voraus-
sichtlichen Nutzungsgebühr für ein Jahr. Sie beträgt jedoch mindestens
Fr. 150. Vertragliche Vereinbarungen und die Festsetzungen gemäss §§ 12
und 13 bleiben vorbehalten.
3 Bei Konzessionserneuerungen kann die Verleihungsgebühr ermäs-
sigt werden. Dabei ist der Bedeutung der Wassernutzung Rechnung zu
tragen.
4 Bei einem Umbau oder einer Erweiterung von Anlagen während
der Konzessionsdauer wird die Verleihungsgebühr nur für die Nutzungs-
steigerung erhoben.
2
Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG) 724.21
II. Gebühren für die Nutzung von Grund- und Oberflächenwasser
zu Trink-, Brauch- und Bewässerungszwecken und für Wärme- und
Kälteanlagen sowie für Grundwasserabsenkungens