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724.21 GEBVWWGOEMGEGE CH-ZH

Art. 10 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)

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Art. 10

Nutzungsgebühren können von Amtes wegen oder auf Ver-

langen des Gebührenpflichtigen angepasst werden, wenn die für die frü-

here Festsetzung der Gebührenhöhe massgebenden Grundlagen wesent-

lich geändert haben.

3. Verleihungsgebühren

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