724.21
GEBVWWGOEMGEGE
CH-ZH
Art. 10 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)
Art. 10
Nutzungsgebühren können von Amtes wegen oder auf Ver-
langen des Gebührenpflichtigen angepasst werden, wenn die für die frü-
here Festsetzung der Gebührenhöhe massgebenden Grundlagen wesent-
lich geändert haben.
3. Verleihungsgebühren