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724.21 GEBVWWGOEMGEGE CH-ZH

Art. 1 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)

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Art. 1

Für die Nutzung von Grundwasser und Wasser aus öffent- Geltungsbereich

lichen Oberflächengewässern, für Eingriffe in die Grundwasserleiter, für

die Inanspruchnahme von öffentlichen Oberflächengewässern und für

Materialentnahmen aus öffentlichen Gewässern erhebt der Kanton13 je

nach Art der Nutzung einmalige Verleihungsgebühren und wiederkeh-

rende Nutzungsgebühren. Vorbehalten bleibt § 22.

Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG) Art. 2 →

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