724.21
GEBVWWGOEMGEGE
CH-ZH
Art. 1 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)
Art. 1
Für die Nutzung von Grundwasser und Wasser aus öffent- Geltungsbereich
lichen Oberflächengewässern, für Eingriffe in die Grundwasserleiter, für
die Inanspruchnahme von öffentlichen Oberflächengewässern und für
Materialentnahmen aus öffentlichen Gewässern erhebt der Kanton13 je
nach Art der Nutzung einmalige Verleihungsgebühren und wiederkeh-
rende Nutzungsgebühren. Vorbehalten bleibt § 22.