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724.21 GEBVWWGOEMGEGE CH-ZH

Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG) (GEBVWWG)

27 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (27)

Gesetzestext (27 Artikel)

Für die Nutzung von Grundwasser und Wasser aus öffent- Geltungsbereich

lichen Oberflächengewässern, für Eingriffe in die Grundwasserleiter, für

die Inanspruchnahme von öffentlichen Oberflächengewässern und für

Materialentnahmen aus öffentlichen Gewässern erhebt der Kanton13 je

nach Art der Nutzung einmalige Verleihungsgebühren und wiederkeh-

rende Nutzungsgebühren. Vorbehalten bleibt § 22.

13 Die erstmalige Festsetzung der Gebühren im Einzelfall erfolgt Zuständigkeiten

in der Regel mit der Konzessionserteilung oder durch besondere Verfü-

gung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL).

13 Die in dieser Verordnung festgesetzten Gebührentarife wer- Teuerungs-

den durch das AWEL der Teuerung angepasst, wenn diese gegenüber anpassung

der letzten Festsetzung wenigstens 5% beträgt. Massgebend ist der Zür-

cher Städteindex der Konsumentenpreise am 1. April des Vorjahres.

7 Gebühren sind innert 30 Tagen seit der Zustellung der Verzugszinse

Rechnung zu bezahlen. Der Gebührenschuldner wird nach Ablauf der

Zahlungsfrist gemahnt; er schuldet ab dem Datum der Mahnung einen

Verzugszins von 5%.

Bei erheblichem öffentlichem Interesse können die Gebühren Öffentliches

herabgesetzt, oder es kann ganz auf sie verzichtet werden. Interesse

10 Verleihungs- und Benützungsgebühren sowie Wasserzinse Bestehende

entfallen für Anlagen gemäss § 19 Abs. 1 der Konzessionsverordnung Rechte

zum Wasserwirtschaftsgesetz³, soweit diese nicht erweitert oder deren

Förderleistung nicht erhöht wird.

Wer um eine Konzession nachsucht oder über eine solche ver- Unterlagen

fügt, hat die für die Festsetzung der Gebühren erforderlichen Unterlagen

zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Messeinrichtungen auf

seine Kosten zu installieren.

1. 1. 25-127

1

724.21 Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)

2. Nutzungsgebühren

Die Nutzungsgebühren sind vom Tag der möglichen Betriebs-

aufnahme, spätestens vom letzten Tage der in der Bewilligung oder Kon-

zession festgesetzten Bauvollendungsfrist an zu bezahlen.

Der am 1. Juni berechtigte Inhaber der Konzession schuldet

die Nutzungsgebühr für das laufende Kalenderjahr auf den 30. Juni. Bei

gemessenen Wasserentnahmen und Wärmeeinleitungen wird auf die

Messergebnisse des vergangenen Jahres abgestellt.

Jährliche Nutzungsgebühren von weniger als Fr. 150 werden

jeweils für 5 Jahre, bei kürzer dauernden Konzessionen auf deren Dauer

zum Voraus bezogen. Bei vorzeitigem Verzicht auf die Konzession oder

bei Handänderung erfolgt keine Rückerstattung.

Nutzungsgebühren können von Amtes wegen oder auf Ver-

langen des Gebührenpflichtigen angepasst werden, wenn die für die frü-

here Festsetzung der Gebührenhöhe massgebenden Grundlagen wesent-

lich geändert haben.

3. Verleihungsgebühren

14 1 Für die Nutzung des Grundwassers und des Wassers aus

Oberflächengewässern wird eine Verleihungsgebühr erhoben. Für

Grundwasserabsenkungen, Inanspruchnahmen von Oberflächengewäs-

sern und Materialentnahmen wird keine Verleihungsgebühr erhoben.

2 Die Verleihungsgebühr bemisst sich in der Regel nach der voraus-

sichtlichen Nutzungsgebühr für ein Jahr. Sie beträgt jedoch mindestens

Fr. 150. Vertragliche Vereinbarungen und die Festsetzungen gemäss §§ 12

und 13 bleiben vorbehalten.

3 Bei Konzessionserneuerungen kann die Verleihungsgebühr ermäs-

sigt werden. Dabei ist der Bedeutung der Wassernutzung Rechnung zu

tragen.

4 Bei einem Umbau oder einer Erweiterung von Anlagen während

der Konzessionsdauer wird die Verleihungsgebühr nur für die Nutzungs-

steigerung erhoben.

2

Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG) 724.21

II. Gebühren für die Nutzung von Grund- und Oberflächenwasser

zu Trink-, Brauch- und Bewässerungszwecken und für Wärme- und

Kälteanlagen sowie für Grundwasserabsenkungens

15 Für die Nutzung des Grund- und Oberflächenwassers sind Nutzung zu

folgende Verleihungs- und Nutzungsgebühren zu entrichten

a. Entnahmen bis 1000 l/min

einmalige jährliche

Verleihungs-

gebühr

Nutzungs-

gebühr

Fr. 4.45

Trink- und

Brauchzwecken

Nutzung des Grundwassers

Fr. 4.45

(gemäss Höchstleistungsfähigkeit

pro l/min

pro l/min

der Entnahmevorrichtung)

Nutzung des Oberflächenwassers

Fr. 2.45

Fr. 2.45

pro l/min

pro l/min

Die Gebühren für landwirtschaftliche Bewässerungen werden auf-

grund der zugelassenen Nutzungsdauer und gesamthaft ohne Berück-

sichtigung allfälliger Kehrordnungen berechnet.

b. Entnahmen von mehr als 1000 l/min

einmalige

Verleihungs-

gebühr

jährliche

Nutzungs-

gebühr

Leistungs-

preis

Arbeits-

preis

Nutzung des Grundwassers

gemäss Höchstleistungs-

Fr. 4.45

Fr. 2.20

fähigkeit der Entnahme-

vorrichtung

pro l/min

pro l/min

gemäss gemessenem

Wasserbezug des Vorjahres

Fr. 18.60

pro 1000 m³

Nutzung des Oberflächen-

wassers

gemäss Höchstleistungs-

Fr. 2.45

Fr. 1.20

fähigkeit der Entnahme-

vorrichtung

pro l/min

pro l/min

gemäss gemessenem

Fr. 9.90

Wasserbezug des Vorjahres

pro 1000 m³

Bestehende Wiesenbewässerungsanlagen sind von der Entrichtung

von Gebühren befreit, wenn keine Pumpen verwendet werden.

1. 1. 25-127

3

Nutzung für

Wärme- und

Kälteanlagen

Grundwasser-

absenkungen

724.21 Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)

15 1 Für Wärmeentnahmen aus dem Gewässer und für Kühl-

wassereinleitungen bis 800 kW in das Gewässer sind eine Verleihungs-

gebühr und eine jährliche Nutzungsgebühr von Fr. 6.10 pro kW maximal

zulässiger Wärmeentnahme bzw. zulässigem Wärmeeintrag zu entrich-

ten.

2 Für Kühlwassereinleitungen über 800 kW in das Gewässer wer-

den eine Verleihungsgebühr von Fr. 6.10 pro kW maximal zulässigem

Wärmeeintrag und eine jährliche Nutzungsgebühr, die sich aus einem

Leistungspreis und einem Arbeitspreis zusammensetzt, erhoben. Der

Leistungspreis beträgt Fr. 3.05 pro kW maximal zulässigem Wärme-

eintrag. Der Arbeitspreis beträgt Fr. 1240.10 pro GWh Wärme, die in

den Monaten Januar bis März und Oktober bis Dezember des Vorjahres

eingetragen wurde, bzw. Fr. 306.05 pro GWh, die in den Monaten April

bis September des Vorjahres eingetragen wurde.

3 Das AWEL13 kann in Sonderfällen die Gebühren pauschal festset-

zen, wobei die vorstehenden Bemessungsregeln Richtwerte sind.

4 Findet mit der gleichen Anlage sowohl eine Wärmeentnahme als

auch ein Wärmeeintrag in das Gewässer statt, so wird für die Gebühren-

erhebung nur der Sachverhalt berücksichtigt, der die höhere Gebühr er-

gibt.

1 Für Grundwasserabsenkungen zur Erstellung von Bauten

und Anlagen sind folgende Gebühren pro Jahr zu entrichten:15

a. Bei Pumpenleistungen bis 1000 l/min

Fr. 4.45 pro l/min der Höchstleistungsfähigkeit der installierten Pum-

pen;

b. Bei Pumpenleistungen von mehr als 1000 l/min

Fr. 2.20 pro l/min der Höchstleistungsfähigkeit der installierten Pum-

pen zuzüglich Fr. 18.60 pro 1000 m³ geförderten Wassers. Fehlen

Messeinrichtungen, wird ein Dauerbetrieb mit der vollen Höchst-

leistungsfähigkeit der Pumpen verrechnet.

2 Die Gebühren werden pro rata temporis in Rechnung gestellt. Sie

betragen in jedem einzelnen Fall jedoch mindestens Fr. 300.

3 Bei Erteilung der Konzession bzw. der Bewilligung ist der voraus-

sichtliche Gebührenbetrag zu entrichten. Abrechnungsdifferenzen, die

grösser als Fr. 100 sind, werden zurückvergütet oder nachbezogen.

4 Für rückversickertes Wasser wird keine Gebühr erhoben.

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III. Gebühren für die Wasserkraftnutzung

1 Die Nutzungsgebühren bemessen sich nach dem jewei- Wasserzinse

ligen bundesrechtlichen Höchstansatz pro Kilowatt wasserzinspflich-

tiger Bruttoleistung (BkW)

0-70 BkW: 60% des Höchstansatzes

70-500 BkW: 70% des Höchstansatzes

500-1000 BkW: 80% des Höchstansatzes

über 1000 BkW: 100% des Höchstansatzes

2 Bei Anlagen mit nur teilweise zinspflichtiger Leistung ist für den

Gebührenansatz die Gesamtleistung massgebend.

3 Bei Anlagen mit einer Gesamtleistung von weniger als 500 BkW

kann auf die Erhebung des Wasserzinses ganz oder teilweise verzichtet

werden, wenn der Konzessionsinhaber nachweist, dass die Anlage den

Grundsätzen von § 2 des Gesetzes entspricht.

IV. Gebühren für die Inanspruchnahme von öffentlichen Oberflächen-

gewässern

Für die Gebührenberechnung ist diejenige Fläche massge- Beanspruchte

bend, welche faktisch oder aufgrund von Abgrenzungseinrichtungen, wie Fläche

Pfähle, Ketten, schwimmende Balken, Ufermauern, dem Gemeinge-

brauch weitgehend entzogen wird. Die beanspruchte Fläche wird in der

Regel in der Konzession planlich festgelegt.

12 1 Für bewilligungspflichtige lang dauernde und intensive In- Lang

anspruchnahmen, insbesondere zu baulichen Zwecken, ist eine jährlich andauernde

festzusetzende Nutzungsgebühr zu entrichten. Diese berechnet sich aus und intensive

dem Landwert multipliziert mit dem Zinssatz. Inanspruch-

nahmen

2 Der Landwert bestimmt sich nach der Weisung des Regierungsrates

an die Steuerbehörden über die Bewertung der Liegenschaften und die

Festsetzung der Eigenmietwerte². Massgebend für die Gebührenberech-

nung ist

a. im Allgemeinen der Landwert der entsprechenden Gemeinde für die

Lageklasse 1, Wohnbauland, unbebaute Grundstücke, Mehrfamilien-

häuser und Stockwerkeigentum,

b. in der Stadt Zürich bei kommerzieller Nutzung der Landwert für die

Lageklasse 1, Bauland für Geschäftshäuser sowie für industrielle und

gewerbliche Bauten, unbebaute Grundstücke, Geschäftshäuser.

3 Der Zinssatz bestimmt sich nach dem am 1. Januar geltenden Refe-

renzzinssatz für Hypotheken gemäss Art. 12 a der Verordnung über die

Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom 9. Mai 19904.

1. 1. 25-127

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Hängt die Intensität der erlaubten Nutzung vom Geschäfts-

gang des vom Konzessionär betriebenen Gewerbes ab, können neben

der Grundgebühr für die übliche Nutzung variable Abgaben festgesetzt

werden, die in ihrer Höhe von dem die Nutzung beeinflussenden wirt-

schaftlichen Sachverhalt abhängig sind.

15 Für Bootsunterstände, Bootssteganlagen, Pontons, Boots-

liegeplätze und ähnliche Anlagen zu privater Nutzung wird eine jähr-

liche Nutzungsgebühr von Fr. 18.60 je beanspruchten Quadratmeter

erhoben.

15 1 Für im öffentlichen Interesse liegende Bootsstationierungs-

anlagen wird eine jährliche Nutzungsgebühr von Fr. 7.40 je beanspruch-

ten Quadratmeter erhoben.

2 Bei Bootsvermietungsanlagen sowie bei Stationierungsanlagen von

Sportvereinen kann die jährliche Nutzungsgebühr bis auf Fr. 3.70 je

beanspruchten Quadratmeter reduziert werden.

15 Für Stationierungsbojen wird eine jährliche Nutzungsgebühr

von Fr. 184.70 erhoben.

15 1 Für im Gewässergebiet verlegte Leitungen sind folgende

einmalige Nutzungsgebühren geschuldet

a. bis zu Lichtweiten von 200 mm

b. bei Lichtweiten von 201 bis 500 mm

c. bei Lichtweiten von 501 bis 800 mm

d. bei Lichtweiten von 801 bis 1200 mm

e. bei Lichtweiten über 1200 mm

Fr. 15 je Laufmeter

Fr. 19 je Laufmeter

Fr. 24 je Laufmeter

Fr. 30 je Laufmeter

Fr. 44 je Laufmeter

2 Für Leitungen, die innerhalb dreier Monate wieder entfernt wer-

den, werden keine Nutzungsgebühren erhoben.

15 Bei vorübergehender Inanspruchnahme von Gewässergebiet

zu Sonderzwecken gewerblicher Art wie Errichtung und Betrieb von

Verkaufsständen, Schaustellungen, Baustelleninstallationen und der-

gleichen ist eine Benützungsgebühr von Fr. 1.85 je Quadratmeter und

Monat zu entrichten.

V. Entnahme von Material aus öffentlichen Oberflächengewässern

15 Für die Ausbeutung von Kies, Sand und Steinen aus öffent-

lichen Gewässern wird je nach lokalen Verhältnissen eine Nutzungs-

gebühr von Fr. 1 bis Fr. 24 pro m³ erhoben.

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Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG) 724.21

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

1 Innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verord- Übergangs-

nung sind bei bestehenden Nutzungen gemäss § 12 Abs. 1 lit. b Einrich- bestimmungen

tungen zur Messung des bezogenen Wassers bei den Entnahmevorrich-

tungen zu installieren. Bis zum Vorliegen der Messergebnisse eines vollen

Kalenderjahres wird für die Bestimmung der jährlichen Nutzungsgebüh-

ren ein dauernder Betrieb mit einem Viertel der Höchstleistungsfähig-

keit der Entnahmevorrichtung angenommen. Fehlen bei bestehenden

Nutzungen nach vier Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung die

Messergebnisse eines vollen Kalenderjahres, wird für die Bestimmung

der jährlichen Nutzungsgebühren ein Dauerbetrieb mit der Höchstleis-

tungsfähigkeit der Entnahmevorrichtung angenommen. Die gleiche Re-

gelung gilt, wenn nach Ablauf eines vollen Kalenderjahres seit der Be-

triebsaufnahme bei neuen Nutzungen keine Messergebnisse vorliegen.

2 Bei bestehenden Kühlwassereinleitungen gemäss § 13 Abs. 2 sind

innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Einrich-

tungen zur Messung des Wärmeeintrags in das Gewässer zu installieren.

Bis zum Vorliegen der Messergebnisse eines vollen Kalenderjahres wird

für die Bestimmung der jährlichen Nutzungsgebühren ein dauernder

Betrieb mit der Hälfte des maximal zulässigen Wärmeeintrags in kW

angenommen. Fehlen bei bestehenden Einleitungen nach vier Jahren

seit Inkrafttreten dieser Verordnung die Messergebnisse eines vollen

Kalenderjahres, wird für die Bestimmung der jährlichen Nutzungsgebüh-

ren ein Dauerbetrieb mit dem maximal zulässigen Wärmeeintrag in kW

angenommen. Die gleiche Regelung gilt, wenn nach Ablauf eines vollen

Kalenderjahres seit der Betriebsaufnahme bei neuen Nutzungen keine

Messergebnisse vorliegen.

gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben: . ..5

1 OS 52, 269.

2 LS 631.32.

3 LS 724.11.

4 SR 221.213.11.

5 Text siehe OS 52, 269.

6 Fassung gemäss Verfügung vom 20. April 1994 (OS 52, 654). In Kraft seit 1. Ja-

nuar 1995.

1. 1. 25-127

7

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7 Eingefügt durch RRB vom 8. Mai 1996 (OS 53, 351). In Kraft seit 1. Juni 1996.

8 Fassung gemäss RRB vom 8. Mai 1996 (OS 53, 351). In Kraft seit 1. Juni 1996.

9 Fassung gemäss Verfügung vom 9. Mai 2001 (OS 56, 616). In Kraft seit 1. Ja-

nuar 2002.

10 Fassung gemäss RRB vom 15. August 2007 (OS 62, 347; AB1 2007, 1483). In

Kraft seit 1. Oktober 2007.

11 Fassung gemäss Vfg. vom 3. Juli 2008 (OS 63, 574). In Kraft seit 1. Januar 2009.

12 Fassung gemäss RRB vom 14. April 2010 (OS 65, 235; ABI 2010, 785). In Kraft

seit 1. Juni 2010.

13 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 624; ABI 2011, 2320). In

Kraft seit 1. November 2011.

14 Fassung gemäss RRB vom 3. Juni 2020 (OS 75, 451; AB1 2020-06-12). In Kraft

seit 1. Oktober 2020.

15 Fassung gemäss Vfg. vom 8. Mai 2024 (OS 79, 293). In Kraft seit 1. Januar

2025.

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