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724.12 CH-ZH

Art. 4 : Beschluss des Kantonsrates über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk

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Art. 4

1 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gilt

das Recht des Kantons St. Gallen, namentlich in Bezug auf die Haf-

tung des Werks, seiner Organe und seines Personals.

2

Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk

724.12

2 Verfügungen der Organe des Linthwerks können mit Beschwerde

beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen angefochten werden,

soweit diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht.

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