724.12
CH-ZH
Art. 4 : Beschluss des Kantonsrates über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk
Art. 4
1 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gilt
das Recht des Kantons St. Gallen, namentlich in Bezug auf die Haf-
tung des Werks, seiner Organe und seines Personals.
2
Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk
724.12
2 Verfügungen der Organe des Linthwerks können mit Beschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen angefochten werden,
soweit diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht.