724.12
CH-ZH
Art. 32 : Beschluss des Kantonsrates über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk
Art. 32
1 Die Vereinbarung tritt auf den Zeitpunkt in Kraft³, in
dem der Bundesrat das Bundesgesetz über die Auflösung der Linth-
unternehmung in Kraft setzt.
2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die
Organe des Linthwerks im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verein-
barung nach neuem Recht bestellt sind.
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