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Art. 32 : Beschluss des Kantonsrates über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk

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Art. 32

1 Die Vereinbarung tritt auf den Zeitpunkt in Kraft³, in

dem der Bundesrat das Bundesgesetz über die Auflösung der Linth-

unternehmung in Kraft setzt.

2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die

Organe des Linthwerks im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verein-

barung nach neuem Recht bestellt sind.

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