Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.12 CH-ZH

Beschluss des Kantonsrates über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk

32 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (32)

Gesetzestext (32 Artikel)

Das Linthwerk ist eine öffentlichrechtliche Anstalt mit

eigener Rechtspersönlichkeit. Es übernimmt Rechte und Pflichten der

eidgenössischen Linthunternehmung. Sitz des Werkes ist Uznach.

Das Linthwerk stellt den Hochwasserschutz in der Linth-

ebene sicher. Auf die Bedürfnisse der Bewohner und der Umwelt wird

im Sinne der Bundesgesetzgebung Rücksicht genommen.

1 Das Linthwerk umfasst den Escherkanal zwischen Näfels-

Mollis und dem Walensee, den Linthkanal zwischen dem Walensee

und dem Zürichsee sowie die dazugehörigen Nebenanlagen (Details

siehe Plan).

2 Die Anlagen sind in den Plänen Nrn. 11 201-1 und 11 201-2 dar-

gestellt, die laufend nachzuführen sind.

1 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gilt

das Recht des Kantons St. Gallen, namentlich in Bezug auf die Haf-

tung des Werks, seiner Organe und seines Personals.

2

Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk

724.12

2 Verfügungen der Organe des Linthwerks können mit Beschwerde

beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen angefochten werden,

soweit diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht.

1 Das Werk kann private Rechte enteignen, wenn dies zur Enteignungs-

Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

recht

2 Das Enteignungsrecht am Ort der gelegenen Sache findet Anwen-

dung, insbesondere bezüglich Verfahren, Festsetzung der Entschädi-

gung und Vollzug der Enteignung.

1 Die Linthkommission ist das oberste Organ des Linth- Linth-

werkes. Der Kanton St. Gallen bezeichnet zwei, die übrigen Kantone kommission

je ein Mitglied. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die

Kommission konstituiert sich selber.

2 Der Bund hat das Recht, an den Sitzungen der Kommission mit

einem Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen.

Die Linthkommission hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben

und unübertragbaren Aufgaben

a. den Zustand der Anlagen des Linthwerkes laufend aufmerksam

zu beobachten, geeignete Massnahmen zu deren Erhaltung recht-

zeitig zu ergreifen und im Falle drohender Gefahr alles zu unter-

nehmen, um Schäden so gering wie möglich zu halten,

b. die Organisation festzulegen und ein Organisationsreglement zu

erlassen,

c. Vorschriften zu erlassen über die Entnahme von Wasser, Kies und

Sand sowie die Schifffahrt und die Stationierung von Booten auf

dem Linthkanal und den Seitengewässern zu regeln,

d. eine Gebührenordnung zu erlassen,

e. die mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Per-

sonen der Linthverwaltung zu ernennen und abzuberufen,

der Linth-

kommission

1.1.04 - 43

3

724.12 Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk

f. die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen

auszuüben, auch im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reg-

lemente und Weisungen,

g. die Rekurse gegen Verfügungen der Linthverwaltung zu entschei-

den,

h. die Finanzplanung festzulegen sowie das Rechnungswesen aus-

zugestalten,

i. den Geschäftsbericht zu erstellen (Jahresbericht, Bilanz mit Anhang,

Erfolgsrechnung, Prüfbericht der Kontrollstelle) zur Genehmigung

durch die Vereinbarungskantone.

Linth-

verwaltung

Kontrollstelle

Dienstrecht

und Personal-

fürsorge

Archivierung

Die Linthverwaltung besorgt die Geschäftsführung nach

Massgabe des Organisationsreglements und nimmt alle Aufgaben wahr,

die nicht der Linthkommission vorbehalten sind.

1 Jeder Vereinbarungskanton ordnet einen Revisor in die

Kontrollstelle ab. Diese konstituiert sich selbst.

2 Die Kontrollstelle prüft die Rechnung, erstattet der Linthkommis-

sion Bericht und empfiehlt Abnahme, mit oder ohne Einschränkung,

oder Rückweisung der Rechnung.

1 Das Dienst- und Besoldungsrecht für das Staatsperso-

nal des Kantons St. Gallen findet Anwendung.

2 Arbeitnehmer, die nach der Bundesgesetzgebung über die beruf-

liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)4 obligato-

risch versichert sind, werden der Versicherungskasse für das Staatsperso-

nal des Kantons St. Gallen oder einer vergleichbaren Versicherungskasse

angeschlossen.

Die Akten des Linthwerks sind im Landesarchiv des Kan-

tons Glarus zu archivieren. Für die Archivierung gelten die Bestim-

mungen des Kantons Glarus.

Ausbau

a. Begriff

b. Verfahren

aa. Auflage,

Anzeige und

Einsprache

III. Ausbau und Unterhalt

1 Ausbauten sind bewilligungspflichtig. Die Projekte wer-

den in den beteiligten Gemeinden während 30 Tagen öffentlich auf-

gelegt.

4

Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk

724.12

2 Beteiligte Grund- und Werkeigentümer werden von der öffent-

lichen Auflage in Kenntnis gesetzt. Diese gilt als Einleitung des Ent-

eignungsverfahrens, wenn private Rechte abzutreten sind.

3 Gegen Ausbauvorhaben und die Zulässigkeit der Enteignung kann

während der Auflagefrist bei der Linthkommission Einsprache erho-

ben werden.

Die Linthkommission leitet ein Ausbauprojekt samt all-bb. Weiter-

fälligen Einsprachen zusammen mit ihrer Stellungnahme an die Regie- leitung

rung des Vereinbarungskantons weiter, auf dessen Gebiet sich das Pro-

jekt oder der wesentliche Teil davon befindet.

1 Die Regierung entscheidet nach eigenem Recht im cc. Entscheid

gleichen Verfahren über

a. alle erforderlichen Bewilligungen, unter Vorbehalt der Zuständig-

keit von Bundesbehörden,

b. Einsprachen.

2 Dagegen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben

werden.

und Rechts-

schutz

Die Regierung holt allfällige Bewilligungen von Bundes-dd. Weitere

behörden ein sowie die Zusicherung von Bundesbeiträgen, soweit dies Aufgaben

noch nicht erfolgt ist.

Mit den Bauarbeiten kann begonnen werden, wenn

a. alle das Objekt betreffenden Verfahren abgeschlossen sind,

b. die Abtretung privater Rechte geregelt oder die vorzeitige Besit-

zeseinweisung erfolgt ist,

c. die Beiträge zugesichert sind oder der vorzeitige Baubeginn bewil-

ligt ist.

c. Baubeginn

Andere Vorhaben, die bewilligungspflichtig sind, werden Andere

nach dem Recht und dem Verfahren des Standortkantons beurteilt.

bewilligungs-

pflichtige

Vorhaben

Als Unterhalt gelten die zur Erhaltung und zum ordnungs- Unterhalt

gemässen Betrieb der Werkanlagen erforderlichen Massnahmen, ein-

schliesslich der zeitgemässen Ausstattung.

1.1.04 - 43

5

724.12

Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk

IV. Schutz der Werkanlagen

Grundsatz

Bewilligungen

Konzessionen

¹ Grundeigentümer, Bewirtschafter und Benützer von

Anlagen des Linthwerkes haben alles zu unterlassen, was diese schädi-

gen kann.

2 Sie haben den Zugang zu den Anlagen zu gestatten und Unter-

halts- sowie Ausbauarbeiten auf dem Grundstück gegen Erstattung

des entstandenen Schadens zu dulden.

¹ Bewilligungspflichtig sind

a. die Schifffahrt auf dem Linthkanal und den Seitenkanälen,

b. das Verlegen von Leitungen,

c. das Einleiten von Abwasser,

d. das Erstellen von Bauten und Anlagen näher als 5 m von Anlagen

des Linthwerkes,

e. das Pflanzen von Bäumen in der Nähe von Anlagen des Linth-

werkes.

2 Damit zusammenhängende Auflagen können auf Kosten des

Bewilligungsinhabers im Grundbuch angemerkt werden.

3 Der Bewilligungsinhaber trägt die Kosten notwendiger Änderungen von Anlagen des Werkes. Die Bewilligung enthält die notwendi-

gen Bestimmungen zum Schutze der Anlagen des Linthwerks.

4 Die Bewilligung kann entschädigungslos widerrufen werden, wenn

Anlagen übermässig beeinträchtigt werden oder gegen den Inhalt der

Bewilligung verstossen wird.

5 Bewilligungen werden durch die Linthverwaltung erteilt. Deren

Entscheide können an die Linthkommission weitergezogen werden.

¹ Konzessionspflichtig sind

a. die Entnahme von Wasser über 50 l/min,

b. die Entnahme von Wärme,

c. die Entnahme von Kies und Sand aus Anlagen des Linthwerkes

sowie aus dem Deltabereich von Walensee und Zürichsee (Ober-

see),

d. die Bootsstationierung.

2 Die Konzessionen werden, nach Anhörung der kantonalen Fach-

stellen, durch die Linthkommission erteilt. Deren Entscheide können

an die Regierung des Vereinbarungskantons der gelegenen Sache

weitergezogen werden.

3 Die Übertragung einer Konzession bedarf der Zustimmung der

Linthkommission.

6

Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk

724.12

1 Für Bewilligungen und Konzessionen werden Verwal- Gebühren

tungs-, Benützungs- und Konzessionsgebühren erhoben.

2 Die Konzessionsgebühren werden nach der Bedeutung der kon-

zessionierten Tätigkeit, dem verschafften wirtschaftlichen Nutzen und

der Dauer der Konzession bemessen.

V. Finanzhaushalt

Der Finanzbedarf des Linthwerkes wird gedeckt durch: Deckung

a. das Vermögen und dessen Erträgnisse,

b. die Bewilligungs- und Konzessionsgebühren,

c). die Beiträge des Bundes und der Vereinbarungskantone.

des Finanz-

bedarfs

Reichen die Einnahmen gemäss Art. 27 lit. a und b für Beiträge

einen ausgeglichenen Finanzhaushalt nicht aus, leisten die Vereinba- der Vertrags-

rungskantone nach Abzug der Bundesbeiträge folgende Beiträge

kantone

Kanton Glarus

25%

Kanton Schwyz

15%

Kanton St. Gallen

50%

Kanton Zürich

10%

VI. Schlussbestimmungen

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt Vermögens-

das Linthwerk die Aktiven und Passiven der eidgenössischen Linth- nachfolge

unternehmung.

Der Kanton Zürich kann diese Vereinbarung unter Ein- Kündigung

haltung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren auf das Jahresende, erst-

mals im Jahre 2011 auf den 31. Dezember 2016, kündigen. Mit dem

Austritt aus der interkantonalen Vereinbarung verzichtet der Kanton

Zürich auf jegliche Ansprüche am Linthwerk. Gleichzeitig ist der Kan-

ton Zürich von der Pflicht zur Leistung von künftigen finanziellen Bei-

trägen befreit. Wird die Vereinbarung vom Kanton Zürich gekündigt,

so wird dessen Kostenanfall prozentual zur bisherigen Belastung auf

die verbleibenden Vereinbarungskantone aufgeteilt.

1.1.04 - 43

7

Inkrafttreten

724.12

Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk

1 Die Vereinbarung tritt auf den Zeitpunkt in Kraft³, in

dem der Bundesrat das Bundesgesetz über die Auflösung der Linth-

unternehmung in Kraft setzt.

2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die

Organe des Linthwerks im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verein-

barung nach neuem Recht bestellt sind.

8

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →