Beschluss des Kantonsrates über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk
Inhaltsübersicht (32)
Gesetzestext (32 Artikel)
Das Linthwerk ist eine öffentlichrechtliche Anstalt mit
eigener Rechtspersönlichkeit. Es übernimmt Rechte und Pflichten der
eidgenössischen Linthunternehmung. Sitz des Werkes ist Uznach.
Das Linthwerk stellt den Hochwasserschutz in der Linth-
ebene sicher. Auf die Bedürfnisse der Bewohner und der Umwelt wird
im Sinne der Bundesgesetzgebung Rücksicht genommen.
1 Das Linthwerk umfasst den Escherkanal zwischen Näfels-
Mollis und dem Walensee, den Linthkanal zwischen dem Walensee
und dem Zürichsee sowie die dazugehörigen Nebenanlagen (Details
siehe Plan).
2 Die Anlagen sind in den Plänen Nrn. 11 201-1 und 11 201-2 dar-
gestellt, die laufend nachzuführen sind.
1 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gilt
das Recht des Kantons St. Gallen, namentlich in Bezug auf die Haf-
tung des Werks, seiner Organe und seines Personals.
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2 Verfügungen der Organe des Linthwerks können mit Beschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen angefochten werden,
soweit diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht.
1 Das Werk kann private Rechte enteignen, wenn dies zur Enteignungs-
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
recht
2 Das Enteignungsrecht am Ort der gelegenen Sache findet Anwen-
dung, insbesondere bezüglich Verfahren, Festsetzung der Entschädi-
gung und Vollzug der Enteignung.
Das Werk steht unter der Oberaufsicht der Regierungen Oberaufsicht
der Vereinbarungskantone.
Das Werk ist von allen Staats-, Bezirks- und Gemeinde- Steuerbefreiung
steuern der Vereinbarungskantone befreit.
II. Organisation
Die Organe des Werks sind die Linthkommission, die Organe
Linthverwaltung und die Kontrollstelle.
1 Die Linthkommission ist das oberste Organ des Linth- Linth-
werkes. Der Kanton St. Gallen bezeichnet zwei, die übrigen Kantone kommission
je ein Mitglied. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die
Kommission konstituiert sich selber.
2 Der Bund hat das Recht, an den Sitzungen der Kommission mit
einem Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen.
Die Linthkommission hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben
und unübertragbaren Aufgaben
a. den Zustand der Anlagen des Linthwerkes laufend aufmerksam
zu beobachten, geeignete Massnahmen zu deren Erhaltung recht-
zeitig zu ergreifen und im Falle drohender Gefahr alles zu unter-
nehmen, um Schäden so gering wie möglich zu halten,
b. die Organisation festzulegen und ein Organisationsreglement zu
erlassen,
c. Vorschriften zu erlassen über die Entnahme von Wasser, Kies und
Sand sowie die Schifffahrt und die Stationierung von Booten auf
dem Linthkanal und den Seitengewässern zu regeln,
d. eine Gebührenordnung zu erlassen,
e. die mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Per-
sonen der Linthverwaltung zu ernennen und abzuberufen,
der Linth-
kommission
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f. die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen
auszuüben, auch im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reg-
lemente und Weisungen,
g. die Rekurse gegen Verfügungen der Linthverwaltung zu entschei-
den,
h. die Finanzplanung festzulegen sowie das Rechnungswesen aus-
zugestalten,
i. den Geschäftsbericht zu erstellen (Jahresbericht, Bilanz mit Anhang,
Erfolgsrechnung, Prüfbericht der Kontrollstelle) zur Genehmigung
durch die Vereinbarungskantone.
Linth-
verwaltung
Kontrollstelle
Dienstrecht
und Personal-
fürsorge
Archivierung
Die Linthverwaltung besorgt die Geschäftsführung nach
Massgabe des Organisationsreglements und nimmt alle Aufgaben wahr,
die nicht der Linthkommission vorbehalten sind.
1 Jeder Vereinbarungskanton ordnet einen Revisor in die
Kontrollstelle ab. Diese konstituiert sich selbst.
2 Die Kontrollstelle prüft die Rechnung, erstattet der Linthkommis-
sion Bericht und empfiehlt Abnahme, mit oder ohne Einschränkung,
oder Rückweisung der Rechnung.
1 Das Dienst- und Besoldungsrecht für das Staatsperso-
nal des Kantons St. Gallen findet Anwendung.
2 Arbeitnehmer, die nach der Bundesgesetzgebung über die beruf-
liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)4 obligato-
risch versichert sind, werden der Versicherungskasse für das Staatsperso-
nal des Kantons St. Gallen oder einer vergleichbaren Versicherungskasse
angeschlossen.
Die Akten des Linthwerks sind im Landesarchiv des Kan-
tons Glarus zu archivieren. Für die Archivierung gelten die Bestim-
mungen des Kantons Glarus.
Ausbau
a. Begriff
b. Verfahren
aa. Auflage,
Anzeige und
Einsprache
III. Ausbau und Unterhalt
Als Ausbau gelten die Errichtung und die umfassende
Erneuerung von Werkanlagen.
1 Ausbauten sind bewilligungspflichtig. Die Projekte wer-
den in den beteiligten Gemeinden während 30 Tagen öffentlich auf-
gelegt.
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2 Beteiligte Grund- und Werkeigentümer werden von der öffent-
lichen Auflage in Kenntnis gesetzt. Diese gilt als Einleitung des Ent-
eignungsverfahrens, wenn private Rechte abzutreten sind.
3 Gegen Ausbauvorhaben und die Zulässigkeit der Enteignung kann
während der Auflagefrist bei der Linthkommission Einsprache erho-
ben werden.
Die Linthkommission leitet ein Ausbauprojekt samt all-bb. Weiter-
fälligen Einsprachen zusammen mit ihrer Stellungnahme an die Regie- leitung
rung des Vereinbarungskantons weiter, auf dessen Gebiet sich das Pro-
jekt oder der wesentliche Teil davon befindet.
1 Die Regierung entscheidet nach eigenem Recht im cc. Entscheid
gleichen Verfahren über
a. alle erforderlichen Bewilligungen, unter Vorbehalt der Zuständig-
keit von Bundesbehörden,
b. Einsprachen.
2 Dagegen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben
werden.
und Rechts-
schutz
Die Regierung holt allfällige Bewilligungen von Bundes-dd. Weitere
behörden ein sowie die Zusicherung von Bundesbeiträgen, soweit dies Aufgaben
noch nicht erfolgt ist.
Mit den Bauarbeiten kann begonnen werden, wenn
a. alle das Objekt betreffenden Verfahren abgeschlossen sind,
b. die Abtretung privater Rechte geregelt oder die vorzeitige Besit-
zeseinweisung erfolgt ist,
c. die Beiträge zugesichert sind oder der vorzeitige Baubeginn bewil-
ligt ist.
c. Baubeginn
Andere Vorhaben, die bewilligungspflichtig sind, werden Andere
nach dem Recht und dem Verfahren des Standortkantons beurteilt.
bewilligungs-
pflichtige
Vorhaben
Als Unterhalt gelten die zur Erhaltung und zum ordnungs- Unterhalt
gemässen Betrieb der Werkanlagen erforderlichen Massnahmen, ein-
schliesslich der zeitgemässen Ausstattung.
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IV. Schutz der Werkanlagen
Grundsatz
Bewilligungen
Konzessionen
¹ Grundeigentümer, Bewirtschafter und Benützer von
Anlagen des Linthwerkes haben alles zu unterlassen, was diese schädi-
gen kann.
2 Sie haben den Zugang zu den Anlagen zu gestatten und Unter-
halts- sowie Ausbauarbeiten auf dem Grundstück gegen Erstattung
des entstandenen Schadens zu dulden.
¹ Bewilligungspflichtig sind
a. die Schifffahrt auf dem Linthkanal und den Seitenkanälen,
b. das Verlegen von Leitungen,
c. das Einleiten von Abwasser,
d. das Erstellen von Bauten und Anlagen näher als 5 m von Anlagen
des Linthwerkes,
e. das Pflanzen von Bäumen in der Nähe von Anlagen des Linth-
werkes.
2 Damit zusammenhängende Auflagen können auf Kosten des
Bewilligungsinhabers im Grundbuch angemerkt werden.
3 Der Bewilligungsinhaber trägt die Kosten notwendiger Änderungen von Anlagen des Werkes. Die Bewilligung enthält die notwendi-
gen Bestimmungen zum Schutze der Anlagen des Linthwerks.
4 Die Bewilligung kann entschädigungslos widerrufen werden, wenn
Anlagen übermässig beeinträchtigt werden oder gegen den Inhalt der
Bewilligung verstossen wird.
5 Bewilligungen werden durch die Linthverwaltung erteilt. Deren
Entscheide können an die Linthkommission weitergezogen werden.
¹ Konzessionspflichtig sind
a. die Entnahme von Wasser über 50 l/min,
b. die Entnahme von Wärme,
c. die Entnahme von Kies und Sand aus Anlagen des Linthwerkes
sowie aus dem Deltabereich von Walensee und Zürichsee (Ober-
see),
d. die Bootsstationierung.
2 Die Konzessionen werden, nach Anhörung der kantonalen Fach-
stellen, durch die Linthkommission erteilt. Deren Entscheide können
an die Regierung des Vereinbarungskantons der gelegenen Sache
weitergezogen werden.
3 Die Übertragung einer Konzession bedarf der Zustimmung der
Linthkommission.
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1 Für Bewilligungen und Konzessionen werden Verwal- Gebühren
tungs-, Benützungs- und Konzessionsgebühren erhoben.
2 Die Konzessionsgebühren werden nach der Bedeutung der kon-
zessionierten Tätigkeit, dem verschafften wirtschaftlichen Nutzen und
der Dauer der Konzession bemessen.
V. Finanzhaushalt
Der Finanzbedarf des Linthwerkes wird gedeckt durch: Deckung
a. das Vermögen und dessen Erträgnisse,
b. die Bewilligungs- und Konzessionsgebühren,
c). die Beiträge des Bundes und der Vereinbarungskantone.
des Finanz-
bedarfs
Reichen die Einnahmen gemäss Art. 27 lit. a und b für Beiträge
einen ausgeglichenen Finanzhaushalt nicht aus, leisten die Vereinba- der Vertrags-
rungskantone nach Abzug der Bundesbeiträge folgende Beiträge
kantone
Kanton Glarus
25%
Kanton Schwyz
15%
Kanton St. Gallen
50%
Kanton Zürich
10%
VI. Schlussbestimmungen
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt Vermögens-
das Linthwerk die Aktiven und Passiven der eidgenössischen Linth- nachfolge
unternehmung.
Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung der verfas- Rechtsgültigkeit
sungsmässig zuständigen Organe der Vereinbarungskantone.
Der Kanton Zürich kann diese Vereinbarung unter Ein- Kündigung
haltung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren auf das Jahresende, erst-
mals im Jahre 2011 auf den 31. Dezember 2016, kündigen. Mit dem
Austritt aus der interkantonalen Vereinbarung verzichtet der Kanton
Zürich auf jegliche Ansprüche am Linthwerk. Gleichzeitig ist der Kan-
ton Zürich von der Pflicht zur Leistung von künftigen finanziellen Bei-
trägen befreit. Wird die Vereinbarung vom Kanton Zürich gekündigt,
so wird dessen Kostenanfall prozentual zur bisherigen Belastung auf
die verbleibenden Vereinbarungskantone aufgeteilt.
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Inkrafttreten
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1 Die Vereinbarung tritt auf den Zeitpunkt in Kraft³, in
dem der Bundesrat das Bundesgesetz über die Auflösung der Linth-
unternehmung in Kraft setzt.
2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die
Organe des Linthwerks im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verein-
barung nach neuem Recht bestellt sind.
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