Art. 5 : Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV)
Art. 5
1 Das AWEL ist zuständig zur Erteilung von 18
a. wasserbaupolizeilichen Bewilligungen für bauliche Veränderungen
von oberirdischen Gewässern sowie im Gewässerraum nach Art. 41 a
und 41 b der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998
(GSchV)
b. Ausnahmebewilligungen nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV6 für
Bauten und Anlagen, die nicht standortgebunden sind oder nicht
im öffentlichen Interesse liegen.
2 Die wasserrechtliche Konzession gemäss § 36 des Wasserwirt-
schaftsgesetzes vom 2. Juni 19914 schliesst die wasserbaupolizeiliche
Bewilligung oder die Ausnahmebewilligung ein.
3 Keine wasserbaupolizeiliche Bewilligung oder Ausnahmebewilli-
gung benötigen
a. ordentliche Unterhaltsmassnahmen, wie Durchforsten des Ufer-
gehölzes, Mähen von Böschungen, Entkrautungen, Erneuerung
von Ufer- und Sohlensicherungen, Entnahme von Ablagerungen,
b. kleine und unbedeutende bauliche Sanierungen des Gewässers,
c. Erstellung und Änderung von Leitungen mit einem Durchmesser
bis 200 mm zur Einleitung von Meteorwasser,
d. Erstellung und Änderung von Leitungen mit einem Durchmesser
bis 200 mm, die das Gewässer auf einer Länge von weniger als 10 m
unterirdisch kreuzen,
e. Befestigung von Leitungen an Brücken, sofern dadurch das Durch-
flussprofil nicht verkleinert wird,
f. Bau von Freileitungen, die in einer Höhe von mindestens 5 m über
das Gewässer führen.
4 Bauliche Massnahmen im Gewässer, die keine Bewilligung benö-
tigen, sind dem AWEL vor Baubeginn anzuzeigen.
Delegation von
Befugnissen