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724.112 HWSCHVOPCCOPPI CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV)

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Art. 4

18 Projekte für bauliche Veränderungen von öffentlichen ober- Fachgerechte

irdischen Gewässern, die bezüglich Wasserführung in ökologischer Projekte

oder landschaftlicher Hinsicht bedeutend sind, werden von Fachleuten

der im Einzelfall berührten Sachbereiche ausgearbeitet und begleitet.

1.1.17-95

1

724.112

B.13 Wasserbaupolizei

Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV)

Wasserbau-

polizeiliche

Bewilligung

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