724.112
HWSCHVOPCCOPPI
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV)
Art. 4
18 Projekte für bauliche Veränderungen von öffentlichen ober- Fachgerechte
irdischen Gewässern, die bezüglich Wasserführung in ökologischer Projekte
oder landschaftlicher Hinsicht bedeutend sind, werden von Fachleuten
der im Einzelfall berührten Sachbereiche ausgearbeitet und begleitet.
1.1.17-95
1
724.112
B.13 Wasserbaupolizei
Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV)
Wasserbau-
polizeiliche
Bewilligung