724.112
HWSCHVOPCCOPPI
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV)
Art. 2
18 1 Öffentliche oberirdische Gewässer werden in der Regel Grundbuch-
als eigene Parzelle ausgeschieden. Auf die Ausscheidung einer Gewäs- amtliche und
serparzelle kann verzichtet werden, wenn sie bezüglich Wasserführung vermessungs-
oder in ökologischer oder landschaftlicher Hinsicht unbedeutend sind Behandlung
(Servitutsgewässer).
technische
2 Das AWEL kann die öffentlichen Gewässer im Grundbuch anmer-
ken lassen.
3 Öffentliche oberirdische Gewässer, an denen Hochwasserschutz-
oder Wiederbelebungsmassnahmen vorgenommen worden oder geplant
sind, werden in der Regel vermarkt. Dabei werden insbesondere die
Bedürfnisse der Zugänglichkeit für den Unterhalt berücksichtigt.