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724.112 HWSCHVOPCCOPPI CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV)

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Art. 2

18 1 Öffentliche oberirdische Gewässer werden in der Regel Grundbuch-

als eigene Parzelle ausgeschieden. Auf die Ausscheidung einer Gewäs- amtliche und

serparzelle kann verzichtet werden, wenn sie bezüglich Wasserführung vermessungs-

oder in ökologischer oder landschaftlicher Hinsicht unbedeutend sind Behandlung

(Servitutsgewässer).

technische

2 Das AWEL kann die öffentlichen Gewässer im Grundbuch anmer-

ken lassen.

3 Öffentliche oberirdische Gewässer, an denen Hochwasserschutz-

oder Wiederbelebungsmassnahmen vorgenommen worden oder geplant

sind, werden in der Regel vermarkt. Dabei werden insbesondere die

Bedürfnisse der Zugänglichkeit für den Unterhalt berücksichtigt.

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