Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV) (HWSCHV)
Inhaltsübersicht (40)
Gesetzestext (40 Artikel)
20 Vorbehältlich anderer Regelungen ist das Amt für Abfall, Zuständigkeit
Wasser, Energie und Luft (AWEL) zuständig für
a. die erstinstanzliche Rechtsanwendung im Geltungsbereich dieser
Verordnung,
b. den Vollzug des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 2010 über die Stau-
anlagen5.
17 Das AWEL bezeichnet die öffentlichen oberirdischen Ge- Öffentliche
wässer. Es führt darüber gemeindeweise ein Verzeichnis und einen oberirdische
Übersichtsplan, die jedermann einsehen kann. Den Gemeinden wer-
den die Unterlagen zur Verfügung gestellt.
Gewässer
18 1 Öffentliche oberirdische Gewässer werden in der Regel Grundbuch-
als eigene Parzelle ausgeschieden. Auf die Ausscheidung einer Gewäs- amtliche und
serparzelle kann verzichtet werden, wenn sie bezüglich Wasserführung vermessungs-
oder in ökologischer oder landschaftlicher Hinsicht unbedeutend sind Behandlung
(Servitutsgewässer).
technische
2 Das AWEL kann die öffentlichen Gewässer im Grundbuch anmer-
ken lassen.
3 Öffentliche oberirdische Gewässer, an denen Hochwasserschutz-
oder Wiederbelebungsmassnahmen vorgenommen worden oder geplant
sind, werden in der Regel vermarkt. Dabei werden insbesondere die
Bedürfnisse der Zugänglichkeit für den Unterhalt berücksichtigt.
Im Gesamtkonzept werden die zur Erreichung der Schutz- Gesamtkonzept
ziele erforderlichen Hochwasserschutz- und Sanierungsmassnahmen
räumlich und nach Dringlichkeit dargestellt.
18 Projekte für bauliche Veränderungen von öffentlichen ober- Fachgerechte
irdischen Gewässern, die bezüglich Wasserführung in ökologischer Projekte
oder landschaftlicher Hinsicht bedeutend sind, werden von Fachleuten
der im Einzelfall berührten Sachbereiche ausgearbeitet und begleitet.
1.1.17-95
1
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B.13 Wasserbaupolizei
Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV)
Wasserbau-
polizeiliche
Bewilligung
1 Das AWEL ist zuständig zur Erteilung von 18
a. wasserbaupolizeilichen Bewilligungen für bauliche Veränderungen
von oberirdischen Gewässern sowie im Gewässerraum nach Art. 41 a
und 41 b der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998
(GSchV)
b. Ausnahmebewilligungen nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV6 für
Bauten und Anlagen, die nicht standortgebunden sind oder nicht
im öffentlichen Interesse liegen.
2 Die wasserrechtliche Konzession gemäss § 36 des Wasserwirt-
schaftsgesetzes vom 2. Juni 19914 schliesst die wasserbaupolizeiliche
Bewilligung oder die Ausnahmebewilligung ein.
3 Keine wasserbaupolizeiliche Bewilligung oder Ausnahmebewilli-
gung benötigen
a. ordentliche Unterhaltsmassnahmen, wie Durchforsten des Ufer-
gehölzes, Mähen von Böschungen, Entkrautungen, Erneuerung
von Ufer- und Sohlensicherungen, Entnahme von Ablagerungen,
b. kleine und unbedeutende bauliche Sanierungen des Gewässers,
c. Erstellung und Änderung von Leitungen mit einem Durchmesser
bis 200 mm zur Einleitung von Meteorwasser,
d. Erstellung und Änderung von Leitungen mit einem Durchmesser
bis 200 mm, die das Gewässer auf einer Länge von weniger als 10 m
unterirdisch kreuzen,
e. Befestigung von Leitungen an Brücken, sofern dadurch das Durch-
flussprofil nicht verkleinert wird,
f. Bau von Freileitungen, die in einer Höhe von mindestens 5 m über
das Gewässer führen.
4 Bauliche Massnahmen im Gewässer, die keine Bewilligung benö-
tigen, sind dem AWEL vor Baubeginn anzuzeigen.
Delegation von
Befugnissen
9,17 1 Die Städte Zürich und Winterthur entscheiden über Ge-
suche um wasserbaupolizeiliche Bewilligungen für die Einleitung von
nicht verschmutztem Abwasser in oberirdische Gewässer, die ihr Stadt-
gebiet betreffen. Ausgenommen sind Gesuche betreffend störfallrele-
vante Betriebe, Abfallanlagen und Empfängerbetriebe nach der Ver-
ordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen7.
2 Für das Gebiet der Städte Zürich und Winterthur kann das
AWEL die Zuständigkeit für Bewilligungen nach § 5 diesen Städten
übertragen. Es bezeichnet die betreffenden Gewässerabschnitte in
einem Plan.
2
Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV)
724.112
Wasserbaupolizeiliche Bewilligungen mit längerer zeitlicher Anmerkungen
Wirkung werden samt Nebenbestimmungen im Grundbuch angemerkt.
Die Anmerkung kann auch für Eigentumsbeschränkungen angeord-
net werden, deren Umfang und Tragweite sich unmittelbar aus den
gesetzlichen Vorschriften ergeben.
8 Wasserbaupolizeiliche Bewilligungen werden durch das Publikation
AWEL16 im kantonalen Amtsblatt in Kurzform und mit Rechtsmittel-
belehrung veröffentlicht. Bei Bauvorhaben von untergeordneter Be-
deutung kann auf die Veröffentlichung verzichtet werden.
20 1 Die Gemeinden beschränken in Gefahrenbereichen die Gefahren-
Gefährdung von Bauten und Anlagen durch häufige oder stark schädi- bereiche
gende Hochwasser vor allem mit planungsrechtlichen Festlegungen, wie a. Planungs-
Um- oder Auszonungen, Gewässerabstandslinien, Gestaltungsplänen Massnahmen
und Niveaulinien.
2 Sie können in ihren Bau- und Zonenordnungen ergänzende Vor-
schriften über Objektschutzmassnahmen erlassen.
rechtliche
19 1 Im Bewilligungsverfahren zur Erstellung oder wesent- b. Objektschutz-
lichen Änderung von Bauten und Anlagen in Gefahrenbereichen weist massnahmen
die Bauherrschaft Objektschutzmassnahmen zur Begrenzung des Scha-
densrisikos nach.
2 Die Gemeinden ordnen mit der baurechtlichen Bewilligung geeig-
nete und angemessene Objektschutzmassnahmen an.
19 Kanton und Gemeinden fördern, insbesondere durch Be- c. Beratung
ratung, weitergehende freiwillige Massnahmen privater Eigentümer
von Bauten und Anlagen.
C. Notfallplanung19
19 1 Kanton und Gemeinden treffen organisatorische Mass- Massnahmen
nahmen, die zur Begrenzung von Hochwasserschäden beitragen (Not-
fallplanung).
2 Die Notfallplanung umfasst die Vorsorge, die Erhöhung des Be-
reitschaftsgrades, den Ereignisfall und die Nachsorge.
für
19 1 Die zuständigen kantonalen Stellen sorgen namentlich Aufgaben des
a. eine frühzeitige Erkennung von grossräumigen Hochwasserereig-
nissen,
b. einen Frühwarndienst,
Kantons
1. 1. 17-95
3
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c. die Alarmierung der zuständigen Organe des Bevölkerungsschut-
zes bei drohenden Hochwasserereignissen,
d. die notwendigen Fachinformationen und die fachliche Beratung der
Gemeinden und Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes
im Sinne von § 3 des Bevölkerungsschutzgesetzes vom 4. Februar
20082,
e. die Ereignisanalyse.
2 Das AWEL betreibt eine Hochwasserfachstelle.
Aufgaben der
Gemeinden
19 1 Die Gemeinden erstellen eine Notfallplanung. Sie be-
rücksichtigen dabei die Gefahrenbereiche, die Ereignisschwere und
das Schadensrisiko.
2 Sie arbeiten mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungs-
schutzes sowie den Inhabern von Sonderobjekten zusammen.
Grundsatz
D.21 Kostentragung
Kostenträger einer Hochwasserschutzmassnahme im Sinne
von § 13 Abs. 2 des Gesetzes ist grundsätzlich die Gemeinde, auf deren
Gebiet die Anlage oder Teile derselben sich befinden. Wenn besondere
Verhältnisse es rechtfertigen, können unter Gemeinden abweichende
Vereinbarungen getroffen werden.
Rückgriff
1 Kostenpflichtige Gemeinden können auf jene Gemeinden
Rückgriff nehmen, die wegen der Hochwasserschutzmassnahmen Kos-
ten für eigene Anlagen einsparen.
2 Der Rückgriffsbetrag wird nach den anhand vergleichender Stu-
dien ermittelten Kosten festgelegt, die die begünstigte Gemeinde für
eigene Schutzmassnahmen aufzuwenden hätte, sowie nach dem Schutz-
interesse.
Beiträge Dritter
Die Gemeinden sind berechtigt, die ihr nach Abzug von
Staats- und allfälligen Bundesbeiträgen verbleibenden Kosten bis
höchstens 3/5 auf interessierte Grundeigentümer, Wasserwerksbesitzer
und andere Beteiligte zu verlegen.
Kostenbeiträge
Dritter
1 Verlegt die Gemeinde einen Teil ihrer Kosten auf interes-
sierte Grundeigentümer und Wasserwerksbesitzer, stellt sie hierfür
einen Verteilplan auf.
2 Auf Grundstücke des staatlichen Verwaltungsvermögens können
keine Beiträge verlegt werden, sofern an die Wasserbaumassnahmen
Staatsbeiträge ausgerichtet werden.
4
Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV)
E.21 Subventionen 12
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12 1 Gesuche um Subventionen gemäss § 15 des Wasserwirt- Gesuch
schaftsgesetzes vom 2. Juni 19914 sind dem AWEL einzureichen.
2 Mit der Projektausführung darf erst begonnen werden, wenn die
Projektfestsetzung und die Subventionszusicherung rechtskräftig sind.
3 Liegen wichtige Gründe vor, kann das AWEL der vorzeitigen
Projektausführung zustimmen.
11 1 Entspricht das Projekt einem öffentlichen Bedürfnis, ist Subventions-
es zweckmässig und wirtschaftlich und entspricht es den in kantonalen höhe
und regionalen Planungskonzepten festgelegten Grundsätzen, kann es
der Kanton mit höchstens 10% der anrechenbaren Kosten unterstützen.
2 Ist das Projekt zudem ökologisch und landschaftlich wertvoll oder
dient es in wesentlichem Masse der Erholung der Bevölkerung, kann
die Subvention auf höchstens 20% der anrechenbaren Kosten erhöht
werden.
3 Unterstützt das Projekt zudem Hochwasserschutz- oder Revitali-
sierungsmassnahmen des Kantons, kann die Subvention auf höchstens
30% der anrechenbaren Kosten erhöht werden.
11 1 Keine Subventionen werden gewährt für
a. Unterhaltsarbeiten wie Mähen der Böschungen, Durchforsten von
Ufergehölzen und Reinigen der Gewässerbette,
b. das Erstellen von Eindolungen,
c. die Kosten und Ausgaben der Verwaltung,
d. Provisorien,
e. Projekte, mit deren Ausführung ohne Zustimmung des AWEL noch
vor der Subventionszusicherung begonnen wurde,
f. Projekte, bei denen das Subventionsgesuch erst nach Beginn der
Projektausführung gestellt wurde.
2 Übersteigt die Subvention zusammen mit weiteren Staats- und
Bundesbeiträgen, die gestützt auf andere Gesetze und Verordnungen
beansprucht werden können, 65% der anrechenbaren Kosten, kann sie
herabgesetzt werden.
tet.
3 Es werden keine Subventionsbeiträge unter Fr. 10000 ausgerich-
Subventions-
verweigerung
oder -kürzung
11 Wird mit den Bauarbeiten nicht innerhalb der in der Zu- Verwirkung der
sicherungsverfügung genannten Frist begonnen, erlischt die Zusiche- Zusicherung
rung.
1.1.17-95
5
Festsetzung der
Subvention
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Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV)
11 1 Die endgültige Höhe der Subvention wird erst festge-
setzt, nachdem die Bauabrechnung mit Originalbelegen, Ausführungs-
plänen und -bericht sowie eine Zusammenstellung der aufgrund anderer
Rechtsgrundlagen möglichen Staats- und Bundesbeiträge dem AWEL
eingereicht worden sind und dieses festgestellt hat, dass die Anlage
dem Projekt entsprechend erstellt worden ist.
2 Werden Bedingungen, Auflagen und Befristungen nicht eingehal-
ten, wird die Subvention um mindestens 25% gekürzt.
Grundsätze
Festlegung
im nutzungs-
planerischen
Verfahren
a. Antrag
b. Vorprüfung
c. Öffentliche
Auflage
F.21 Gewässerraum 15
20 1 Der Kanton ist zuständig für die grundeigentümerverbind-
liche Festlegung des Gewässerraums.
2 Der Gewässerraum wird je Gewässer, je Gewässerabschnitt oder
gemeindeweise festgelegt. Die Baudirektion legt die inhaltlichen und
zeitlichen Vorgaben fest.
20 1 Der Planungsträger kann der Baudirektion im Rahmen
von nutzungsplanerischen Verfahren gemäss §§ 36–89 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)3 beantragen, den Ge-
wässerraum nach Art. 41 a und 41 b GSchV6 festzulegen.
a.
b.
2 Er reicht dem Amt für Raumentwicklung folgende Unterlagen ein
den Nutzungsplan zur Vorprüfung,
den Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums mit einem Plan
und einem technischen Bericht, der die betroffenen öffentlichen
und privaten Interessen darlegt, zur Weiterleitung an das AWEL.
20 1 Das AWEL prüft die Rechtmässigkeit und Zweckmäs-
sigkeit des Entwurfs für die Festlegung des Gewässerraums innert
60 Tagen ab Eingang der Unterlagen. Es hört die betroffenen kanto-
nalen Fachstellen an.
2 Der Planungsträger überarbeitet den Entwurf entsprechend dem
Ergebnis der Prüfung.
20 1 Die Gemeinde legt den überarbeiteten Entwurf zusam-
men mit dem Nutzungsplan gemäss §§ 6 und 7 Abs. 2 PBG3 öffentlich
auf und macht die Planauflage öffentlich bekannt.
2 Gleichzeitig werden die vom Gewässerraum betroffenen Nachbar-
gemeinden angehört.
3 Gegen den Entwurf kann jedermann Einwendungen erheben.
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Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV)
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20 Grenzt ein Planungsgebiet an ein Fliessgewässer, wird d. Fliessgewäs-
der Gewässerraum in diesem Gewässerabschnitt nur dann festgelegt, ser an Planungs-
wenn dies auch auf der gegenüberliegenden Seite erfolgt.
gebietsgrenzen
20 1 Die Gemeinde reicht dem AWEL den Entwurf für die Festlegung im
Festlegung des Gewässerraums von Gewässern von lokaler Bedeutung vereinfachten
im Sinne von § 13 Abs. 2 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni
1991 (WWG)4 in Bauzonen, kommunalen Freihaltezonen, Erholungs-
zonen und Reservezonen zur Vorprüfung ein.
a. Gewässer
von lokaler
Bedeutung in
2 Der Entwurf umfasst einen Plan und einen technischen Bericht, Bauzonen,
der die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen darlegt.
kommunalen
Freihaltezonen,
zonen und
3 Das AWEL prüft die Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit des Erholungs-
Entwurfs für die Festlegung des Gewässerraums innert 60 Tagen ab
Eingang der Unterlagen. Es hört die betroffenen kantonalen Fachstel-
len an.
4 Die Gemeinde überarbeitet den Entwurf entsprechend dem Er-
gebnis der Prüfung.
Reservezonen
20 1 Das AWEL legt der Gemeinde und den kantonalen b. Übrige
Fachstellen den Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums mit Gewässer
einem Plan und einem technischen Bericht, der die betroffenen öffent-
lichen und privaten Interessen darlegt, zur Stellungnahme vor.
2 Die Gemeinde und die Fachstellen nehmen zum Entwurf innert
60 Tagen ab Eingang der Unterlagen Stellung.
3 Das AWEL berücksichtigt die Stellungnahmen und überarbeitet
den Entwurf.
20 1 Die Gemeinde legt den gemäss §§ 15 e oder 15 f über- c. Öffentliche
arbeiteten Entwurf sinngemäss nach §§ 6 und 7 Abs. 2 PBG³ während Auflage
60 Tagen öffentlich auf und macht die Planauflage öffentlich bekannt.
2 Über den Beginn der öffentlichen Auflage informiert die Gemeinde
die von der Festlegung betroffenen Grundeigentümer schriftlich, soweit
diese Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben oder der Gemeinde
schriftlich ein inländisches Zustelldomizil bezeichnet haben.
3 Die Gemeinde kann zusätzlich eine öffentliche Orientierungsver-
anstaltung durchführen.
4 Gegen den Entwurf kann jedermann Einwendungen erheben.
5 Im Verfahren nach § 15 f ist das AWEL anstelle der Gemeinde für
die Information der Grundeigentümer sowie die öffentliche Orientie-
rungsveranstaltung zuständig.
20 Im nutzungsplanerischen und im vereinfachten Verfah- Entscheid der
ren legt die Baudirektion den Gewässerraum mit Verfügung fest. Über Baudirektion
Einwendungen wird mit der Festlegung entschieden.
1.1.17-95
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Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV)
Öffentliche
Bekannt-
machung durch
die Gemeinde
Festlegung im
Projektfestset-
zungsverfahren
Bemessung
Ausnützung
Besitzstands-
garantie und
Brandstattrecht
Planliche
Darstellung
19 1 Die Gemeinde macht die Festlegung öffentlich bekannt
und legt sie zusammen mit der Stellungnahme zu den nicht berücksich-
tigten Einwendungen öffentlich auf.
2 Im nutzungsplanerischen Verfahren (§§ 15 a–15 d) wird die Fest-
legung zusammen mit dem Nutzungsplan und dem Genehmigungsent-
scheid der Baudirektion öffentlich bekannt gemacht und aufgelegt.
19 1 Im Verfahren zur Festsetzung von Wasserbauprojekten
gemäss § 18 Abs. 4 WWG4 wird auch der Gewässerraum festgelegt.
2 §§ 15 k–15 n sind anwendbar.
3 Für die Information der Grundeigentümer gelten § 15 g Abs. 2
und 3 sinngemäss.
21 1 Die Gewässerräume werden in der Regel beidseitig
gleichmässig zum Gewässer angeordnet. Bei besonderen Verhältnis-
sen kann davon abgewichen werden, insbesondere zur Verbesserung
des Hochwasserschutzes, für Revitalisierungen, zur Förderung der
Artenvielfalt oder bei bestehenden Bauten und Anlagen in Bauzonen.
2 Die natürliche Gerinnesohlenbreite von Fliessgewässern gemäss
19 1 Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutz-
bare Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, die im Gewässer-
raum liegen, dürfen nach § 357 PBG³ geändert werden.
2 Das Brandstattrecht gemäss § 307 PBG3 besteht auch im Gewäs-
serraum innerhalb der Bauzonen, wenn ein Wiederaufbau ausserhalb
des Gewässerraums nicht möglich ist.
19 Das AWEL stellt die rechtskräftigen Gewässerräume in
einem Übersichtsplan dar.
8
Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV)
724.112
G.21 Schlussbestimmung
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verordnung über die Ver-
legung der Kosten der Korrektion und des Unterhalts von Gewässern
auf Staat, Gemeinden und übrige Beteiligte (Kostenverleger-Verord-
nung) vom 18. Januar 1971 und die Verordnung über den Nachrichten-
dienst und die Hilfeleistung bei eintretendem Hochwasser (Wasser-
wehrverordnung) vom 8. Mai 1907 aufgehoben.
Inkrafttreten
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Dezember 2011
(OS 67, 33)
1 Bis zur Festlegung des Gewässerraums nach den bundesrecht- Ergänzende
lichen Vorgaben gelten die Vorschriften für Anlagen gemäss Art. 41 c Festlegung des
Abs. 1 und 2 GSchV6 bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche Uferstreifens
bis zu 0,5 ha entlang des Gewässers auf einem Streifen mit einer Breite und Bewilli-
von 8 m.
gungspflicht
2 Für bauliche Veränderungen im Uferstreifen gemäss Abs. 1 oder
gemäss den Übergangsbestimmungen vom 4. Mai 2011 der GSchV6 ist
eine wasserbaupolizeiliche Bewilligung oder Ausnahmebewilligung
gemäss § 5 erforderlich.
1 OS 52, 260.
2 LS 520.
3 LS 700.1.
4 LS 724.11.
5 SR 721.101.
6 SR 814.201.
7 SR 814.610.
8 Fassung gemäss RRB vom 16. September 1998 (OS 54, 707). In Kraft seit
1. Januar 1999.
9 Aufgehoben durch RRB vom 16. September 1998 (OS 54, 707). In Kraft seit
1. Januar 1999.
10 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 314; AB1 2006, 1062). In Kraft
seit 15. Mai 2006.
11 Eingefügt durch RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 901; ABI 2011, 2886). In
Kraft seit 1. Januar 2012.
1.1.17-95
9
724.112
Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV)
12 Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 901; ABI 2011, 2886). In
Kraft seit 1. Januar 2012.
13 Anpassung der Gliederungstitel gemäss RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66,
901; ABI 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012.
14 Eingefügt durch RRB vom 27. Juni 2012 (OS 67, 391; ABI 2012-07-13). In
Kraft seit 1. November 2012.
15 Eingefügt durch RRB vom 13. Dezember 2011 (OS 67, 33; ABI 2012, 2). In
Kraft seit 1. November 2012 (OS 67, 560; ABI 2012-10-05).
16 Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2011 (OS 67, 33; ABI 2012, 2). In
Kraft seit 1. November 2012 (OS 67, 560; ABI 2012-10-05).
17 Eingefügt durch RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 244; AB1 2013-06-07). In
Kraft seit 1. August 2013.
18 Fassung gemäss RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 244; AB12013-06-07). In Kraft
seit 1. August 2013.
19 Eingefügt durch RRB vom 5. Oktober 2016 (OS 71, 473; ABI 2016-10-21). In
Kraft seit 1. Januar 2017.
20 Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2016 (OS 71, 473; ABI 2016-10-21). In
Kraft seit 1. Januar 2017.
21 Nummerierung gemäss RRB vom 5. Oktober 2016 (OS 71, 473; ABI 2016-10-
21). In Kraft seit 1. Januar 2017.
10
GSchV6 bestimmt sich wie folgt
a. bei natürlicher Breitenvariabilität: Breite der bestehenden Gerin-
nesohle,
b. bei eingeschränkter Breitenvariabilität: anderthalbfache Breite der
bestehenden Gerinnesohle,
c. bei fehlender Breitenvariabilität: zweifache Breite der bestehen-
den Gerinnesohle.
3 Bei eingedolten Fliessgewässern beträgt die Breite des Gewässer-
raums mindestens 11 m. In begründeten Fällen kann davon abgewichen
werden, insbesondere wenn das Gewässer langfristig nur mit unverhält-
nismässigem Aufwand zu revitalisieren wäre.