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724.112 HWSCHVOPCCOPPI CH-ZH

Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV) (HWSCHV)

40 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (40)

Gesetzestext (40 Artikel)

20 Vorbehältlich anderer Regelungen ist das Amt für Abfall, Zuständigkeit

Wasser, Energie und Luft (AWEL) zuständig für

a. die erstinstanzliche Rechtsanwendung im Geltungsbereich dieser

Verordnung,

b. den Vollzug des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 2010 über die Stau-

anlagen5.

17 Das AWEL bezeichnet die öffentlichen oberirdischen Ge- Öffentliche

wässer. Es führt darüber gemeindeweise ein Verzeichnis und einen oberirdische

Übersichtsplan, die jedermann einsehen kann. Den Gemeinden wer-

den die Unterlagen zur Verfügung gestellt.

Gewässer

18 1 Öffentliche oberirdische Gewässer werden in der Regel Grundbuch-

als eigene Parzelle ausgeschieden. Auf die Ausscheidung einer Gewäs- amtliche und

serparzelle kann verzichtet werden, wenn sie bezüglich Wasserführung vermessungs-

oder in ökologischer oder landschaftlicher Hinsicht unbedeutend sind Behandlung

(Servitutsgewässer).

technische

2 Das AWEL kann die öffentlichen Gewässer im Grundbuch anmer-

ken lassen.

3 Öffentliche oberirdische Gewässer, an denen Hochwasserschutz-

oder Wiederbelebungsmassnahmen vorgenommen worden oder geplant

sind, werden in der Regel vermarkt. Dabei werden insbesondere die

Bedürfnisse der Zugänglichkeit für den Unterhalt berücksichtigt.

Im Gesamtkonzept werden die zur Erreichung der Schutz- Gesamtkonzept

ziele erforderlichen Hochwasserschutz- und Sanierungsmassnahmen

räumlich und nach Dringlichkeit dargestellt.

18 Projekte für bauliche Veränderungen von öffentlichen ober- Fachgerechte

irdischen Gewässern, die bezüglich Wasserführung in ökologischer Projekte

oder landschaftlicher Hinsicht bedeutend sind, werden von Fachleuten

der im Einzelfall berührten Sachbereiche ausgearbeitet und begleitet.

1.1.17-95

1

724.112

B.13 Wasserbaupolizei

Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV)

Wasserbau-

polizeiliche

Bewilligung

1 Das AWEL ist zuständig zur Erteilung von 18

a. wasserbaupolizeilichen Bewilligungen für bauliche Veränderungen

von oberirdischen Gewässern sowie im Gewässerraum nach Art. 41 a

und 41 b der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998

(GSchV)

b. Ausnahmebewilligungen nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV6 für

Bauten und Anlagen, die nicht standortgebunden sind oder nicht

im öffentlichen Interesse liegen.

2 Die wasserrechtliche Konzession gemäss § 36 des Wasserwirt-

schaftsgesetzes vom 2. Juni 19914 schliesst die wasserbaupolizeiliche

Bewilligung oder die Ausnahmebewilligung ein.

3 Keine wasserbaupolizeiliche Bewilligung oder Ausnahmebewilli-

gung benötigen

a. ordentliche Unterhaltsmassnahmen, wie Durchforsten des Ufer-

gehölzes, Mähen von Böschungen, Entkrautungen, Erneuerung

von Ufer- und Sohlensicherungen, Entnahme von Ablagerungen,

b. kleine und unbedeutende bauliche Sanierungen des Gewässers,

c. Erstellung und Änderung von Leitungen mit einem Durchmesser

bis 200 mm zur Einleitung von Meteorwasser,

d. Erstellung und Änderung von Leitungen mit einem Durchmesser

bis 200 mm, die das Gewässer auf einer Länge von weniger als 10 m

unterirdisch kreuzen,

e. Befestigung von Leitungen an Brücken, sofern dadurch das Durch-

flussprofil nicht verkleinert wird,

f. Bau von Freileitungen, die in einer Höhe von mindestens 5 m über

das Gewässer führen.

4 Bauliche Massnahmen im Gewässer, die keine Bewilligung benö-

tigen, sind dem AWEL vor Baubeginn anzuzeigen.

Delegation von

Befugnissen

9,17 1 Die Städte Zürich und Winterthur entscheiden über Ge-

suche um wasserbaupolizeiliche Bewilligungen für die Einleitung von

nicht verschmutztem Abwasser in oberirdische Gewässer, die ihr Stadt-

gebiet betreffen. Ausgenommen sind Gesuche betreffend störfallrele-

vante Betriebe, Abfallanlagen und Empfängerbetriebe nach der Ver-

ordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen7.

2 Für das Gebiet der Städte Zürich und Winterthur kann das

AWEL die Zuständigkeit für Bewilligungen nach § 5 diesen Städten

übertragen. Es bezeichnet die betreffenden Gewässerabschnitte in

einem Plan.

2

Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV)

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Wasserbaupolizeiliche Bewilligungen mit längerer zeitlicher Anmerkungen

Wirkung werden samt Nebenbestimmungen im Grundbuch angemerkt.

Die Anmerkung kann auch für Eigentumsbeschränkungen angeord-

net werden, deren Umfang und Tragweite sich unmittelbar aus den

gesetzlichen Vorschriften ergeben.

8 Wasserbaupolizeiliche Bewilligungen werden durch das Publikation

AWEL16 im kantonalen Amtsblatt in Kurzform und mit Rechtsmittel-

belehrung veröffentlicht. Bei Bauvorhaben von untergeordneter Be-

deutung kann auf die Veröffentlichung verzichtet werden.

20 1 Die Gemeinden beschränken in Gefahrenbereichen die Gefahren-

Gefährdung von Bauten und Anlagen durch häufige oder stark schädi- bereiche

gende Hochwasser vor allem mit planungsrechtlichen Festlegungen, wie a. Planungs-

Um- oder Auszonungen, Gewässerabstandslinien, Gestaltungsplänen Massnahmen

und Niveaulinien.

2 Sie können in ihren Bau- und Zonenordnungen ergänzende Vor-

schriften über Objektschutzmassnahmen erlassen.

rechtliche

19 1 Im Bewilligungsverfahren zur Erstellung oder wesent- b. Objektschutz-

lichen Änderung von Bauten und Anlagen in Gefahrenbereichen weist massnahmen

die Bauherrschaft Objektschutzmassnahmen zur Begrenzung des Scha-

densrisikos nach.

2 Die Gemeinden ordnen mit der baurechtlichen Bewilligung geeig-

nete und angemessene Objektschutzmassnahmen an.

19 Kanton und Gemeinden fördern, insbesondere durch Be- c. Beratung

ratung, weitergehende freiwillige Massnahmen privater Eigentümer

von Bauten und Anlagen.

C. Notfallplanung19

19 1 Kanton und Gemeinden treffen organisatorische Mass- Massnahmen

nahmen, die zur Begrenzung von Hochwasserschäden beitragen (Not-

fallplanung).

2 Die Notfallplanung umfasst die Vorsorge, die Erhöhung des Be-

reitschaftsgrades, den Ereignisfall und die Nachsorge.

für

19 1 Die zuständigen kantonalen Stellen sorgen namentlich Aufgaben des

a. eine frühzeitige Erkennung von grossräumigen Hochwasserereig-

nissen,

b. einen Frühwarndienst,

Kantons

1. 1. 17-95

3

724.112 Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV)

c. die Alarmierung der zuständigen Organe des Bevölkerungsschut-

zes bei drohenden Hochwasserereignissen,

d. die notwendigen Fachinformationen und die fachliche Beratung der

Gemeinden und Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes

im Sinne von § 3 des Bevölkerungsschutzgesetzes vom 4. Februar

20082,

e. die Ereignisanalyse.

2 Das AWEL betreibt eine Hochwasserfachstelle.

Aufgaben der

Gemeinden

19 1 Die Gemeinden erstellen eine Notfallplanung. Sie be-

rücksichtigen dabei die Gefahrenbereiche, die Ereignisschwere und

das Schadensrisiko.

2 Sie arbeiten mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungs-

schutzes sowie den Inhabern von Sonderobjekten zusammen.

Grundsatz

D.21 Kostentragung

Kostenträger einer Hochwasserschutzmassnahme im Sinne

von § 13 Abs. 2 des Gesetzes ist grundsätzlich die Gemeinde, auf deren

Gebiet die Anlage oder Teile derselben sich befinden. Wenn besondere

Verhältnisse es rechtfertigen, können unter Gemeinden abweichende

Vereinbarungen getroffen werden.

Rückgriff

1 Kostenpflichtige Gemeinden können auf jene Gemeinden

Rückgriff nehmen, die wegen der Hochwasserschutzmassnahmen Kos-

ten für eigene Anlagen einsparen.

2 Der Rückgriffsbetrag wird nach den anhand vergleichender Stu-

dien ermittelten Kosten festgelegt, die die begünstigte Gemeinde für

eigene Schutzmassnahmen aufzuwenden hätte, sowie nach dem Schutz-

interesse.

Beiträge Dritter

Die Gemeinden sind berechtigt, die ihr nach Abzug von

Staats- und allfälligen Bundesbeiträgen verbleibenden Kosten bis

höchstens 3/5 auf interessierte Grundeigentümer, Wasserwerksbesitzer

und andere Beteiligte zu verlegen.

Kostenbeiträge

Dritter

1 Verlegt die Gemeinde einen Teil ihrer Kosten auf interes-

sierte Grundeigentümer und Wasserwerksbesitzer, stellt sie hierfür

einen Verteilplan auf.

2 Auf Grundstücke des staatlichen Verwaltungsvermögens können

keine Beiträge verlegt werden, sofern an die Wasserbaumassnahmen

Staatsbeiträge ausgerichtet werden.

4

Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV)

E.21 Subventionen 12

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12 1 Gesuche um Subventionen gemäss § 15 des Wasserwirt- Gesuch

schaftsgesetzes vom 2. Juni 19914 sind dem AWEL einzureichen.

2 Mit der Projektausführung darf erst begonnen werden, wenn die

Projektfestsetzung und die Subventionszusicherung rechtskräftig sind.

3 Liegen wichtige Gründe vor, kann das AWEL der vorzeitigen

Projektausführung zustimmen.

11 1 Entspricht das Projekt einem öffentlichen Bedürfnis, ist Subventions-

es zweckmässig und wirtschaftlich und entspricht es den in kantonalen höhe

und regionalen Planungskonzepten festgelegten Grundsätzen, kann es

der Kanton mit höchstens 10% der anrechenbaren Kosten unterstützen.

2 Ist das Projekt zudem ökologisch und landschaftlich wertvoll oder

dient es in wesentlichem Masse der Erholung der Bevölkerung, kann

die Subvention auf höchstens 20% der anrechenbaren Kosten erhöht

werden.

3 Unterstützt das Projekt zudem Hochwasserschutz- oder Revitali-

sierungsmassnahmen des Kantons, kann die Subvention auf höchstens

30% der anrechenbaren Kosten erhöht werden.

11 1 Keine Subventionen werden gewährt für

a. Unterhaltsarbeiten wie Mähen der Böschungen, Durchforsten von

Ufergehölzen und Reinigen der Gewässerbette,

b. das Erstellen von Eindolungen,

c. die Kosten und Ausgaben der Verwaltung,

d. Provisorien,

e. Projekte, mit deren Ausführung ohne Zustimmung des AWEL noch

vor der Subventionszusicherung begonnen wurde,

f. Projekte, bei denen das Subventionsgesuch erst nach Beginn der

Projektausführung gestellt wurde.

2 Übersteigt die Subvention zusammen mit weiteren Staats- und

Bundesbeiträgen, die gestützt auf andere Gesetze und Verordnungen

beansprucht werden können, 65% der anrechenbaren Kosten, kann sie

herabgesetzt werden.

tet.

3 Es werden keine Subventionsbeiträge unter Fr. 10000 ausgerich-

Subventions-

verweigerung

oder -kürzung

11 Wird mit den Bauarbeiten nicht innerhalb der in der Zu- Verwirkung der

sicherungsverfügung genannten Frist begonnen, erlischt die Zusiche- Zusicherung

rung.

1.1.17-95

5

Festsetzung der

Subvention

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Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV)

11 1 Die endgültige Höhe der Subvention wird erst festge-

setzt, nachdem die Bauabrechnung mit Originalbelegen, Ausführungs-

plänen und -bericht sowie eine Zusammenstellung der aufgrund anderer

Rechtsgrundlagen möglichen Staats- und Bundesbeiträge dem AWEL

eingereicht worden sind und dieses festgestellt hat, dass die Anlage

dem Projekt entsprechend erstellt worden ist.

2 Werden Bedingungen, Auflagen und Befristungen nicht eingehal-

ten, wird die Subvention um mindestens 25% gekürzt.

Grundsätze

Festlegung

im nutzungs-

planerischen

Verfahren

a. Antrag

b. Vorprüfung

c. Öffentliche

Auflage

F.21 Gewässerraum 15

20 1 Der Kanton ist zuständig für die grundeigentümerverbind-

liche Festlegung des Gewässerraums.

2 Der Gewässerraum wird je Gewässer, je Gewässerabschnitt oder

gemeindeweise festgelegt. Die Baudirektion legt die inhaltlichen und

zeitlichen Vorgaben fest.

20 1 Der Planungsträger kann der Baudirektion im Rahmen

von nutzungsplanerischen Verfahren gemäss §§ 36–89 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)3 beantragen, den Ge-

wässerraum nach Art. 41 a und 41 b GSchV6 festzulegen.

a.

b.

2 Er reicht dem Amt für Raumentwicklung folgende Unterlagen ein

den Nutzungsplan zur Vorprüfung,

den Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums mit einem Plan

und einem technischen Bericht, der die betroffenen öffentlichen

und privaten Interessen darlegt, zur Weiterleitung an das AWEL.

20 1 Das AWEL prüft die Rechtmässigkeit und Zweckmäs-

sigkeit des Entwurfs für die Festlegung des Gewässerraums innert

60 Tagen ab Eingang der Unterlagen. Es hört die betroffenen kanto-

nalen Fachstellen an.

2 Der Planungsträger überarbeitet den Entwurf entsprechend dem

Ergebnis der Prüfung.

20 1 Die Gemeinde legt den überarbeiteten Entwurf zusam-

men mit dem Nutzungsplan gemäss §§ 6 und 7 Abs. 2 PBG3 öffentlich

auf und macht die Planauflage öffentlich bekannt.

2 Gleichzeitig werden die vom Gewässerraum betroffenen Nachbar-

gemeinden angehört.

3 Gegen den Entwurf kann jedermann Einwendungen erheben.

6

Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV)

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20 Grenzt ein Planungsgebiet an ein Fliessgewässer, wird d. Fliessgewäs-

der Gewässerraum in diesem Gewässerabschnitt nur dann festgelegt, ser an Planungs-

wenn dies auch auf der gegenüberliegenden Seite erfolgt.

gebietsgrenzen

20 1 Die Gemeinde reicht dem AWEL den Entwurf für die Festlegung im

Festlegung des Gewässerraums von Gewässern von lokaler Bedeutung vereinfachten

im Sinne von § 13 Abs. 2 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni

1991 (WWG)4 in Bauzonen, kommunalen Freihaltezonen, Erholungs-

zonen und Reservezonen zur Vorprüfung ein.

a. Gewässer

von lokaler

Bedeutung in

2 Der Entwurf umfasst einen Plan und einen technischen Bericht, Bauzonen,

der die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen darlegt.

kommunalen

Freihaltezonen,

zonen und

3 Das AWEL prüft die Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit des Erholungs-

Entwurfs für die Festlegung des Gewässerraums innert 60 Tagen ab

Eingang der Unterlagen. Es hört die betroffenen kantonalen Fachstel-

len an.

4 Die Gemeinde überarbeitet den Entwurf entsprechend dem Er-

gebnis der Prüfung.

Reservezonen

20 1 Das AWEL legt der Gemeinde und den kantonalen b. Übrige

Fachstellen den Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums mit Gewässer

einem Plan und einem technischen Bericht, der die betroffenen öffent-

lichen und privaten Interessen darlegt, zur Stellungnahme vor.

2 Die Gemeinde und die Fachstellen nehmen zum Entwurf innert

60 Tagen ab Eingang der Unterlagen Stellung.

3 Das AWEL berücksichtigt die Stellungnahmen und überarbeitet

den Entwurf.

20 1 Die Gemeinde legt den gemäss §§ 15 e oder 15 f über- c. Öffentliche

arbeiteten Entwurf sinngemäss nach §§ 6 und 7 Abs. 2 PBG³ während Auflage

60 Tagen öffentlich auf und macht die Planauflage öffentlich bekannt.

2 Über den Beginn der öffentlichen Auflage informiert die Gemeinde

die von der Festlegung betroffenen Grundeigentümer schriftlich, soweit

diese Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben oder der Gemeinde

schriftlich ein inländisches Zustelldomizil bezeichnet haben.

3 Die Gemeinde kann zusätzlich eine öffentliche Orientierungsver-

anstaltung durchführen.

4 Gegen den Entwurf kann jedermann Einwendungen erheben.

5 Im Verfahren nach § 15 f ist das AWEL anstelle der Gemeinde für

die Information der Grundeigentümer sowie die öffentliche Orientie-

rungsveranstaltung zuständig.

20 Im nutzungsplanerischen und im vereinfachten Verfah- Entscheid der

ren legt die Baudirektion den Gewässerraum mit Verfügung fest. Über Baudirektion

Einwendungen wird mit der Festlegung entschieden.

1.1.17-95

7

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Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV)

Öffentliche

Bekannt-

machung durch

die Gemeinde

Festlegung im

Projektfestset-

zungsverfahren

Bemessung

Ausnützung

Besitzstands-

garantie und

Brandstattrecht

Planliche

Darstellung

19 1 Die Gemeinde macht die Festlegung öffentlich bekannt

und legt sie zusammen mit der Stellungnahme zu den nicht berücksich-

tigten Einwendungen öffentlich auf.

2 Im nutzungsplanerischen Verfahren (§§ 15 a–15 d) wird die Fest-

legung zusammen mit dem Nutzungsplan und dem Genehmigungsent-

scheid der Baudirektion öffentlich bekannt gemacht und aufgelegt.

19 1 Im Verfahren zur Festsetzung von Wasserbauprojekten

gemäss § 18 Abs. 4 WWG4 wird auch der Gewässerraum festgelegt.

2 §§ 15 k–15 n sind anwendbar.

3 Für die Information der Grundeigentümer gelten § 15 g Abs. 2

und 3 sinngemäss.

21 1 Die Gewässerräume werden in der Regel beidseitig

gleichmässig zum Gewässer angeordnet. Bei besonderen Verhältnis-

sen kann davon abgewichen werden, insbesondere zur Verbesserung

des Hochwasserschutzes, für Revitalisierungen, zur Förderung der

Artenvielfalt oder bei bestehenden Bauten und Anlagen in Bauzonen.

2 Die natürliche Gerinnesohlenbreite von Fliessgewässern gemäss

19 1 Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutz-

bare Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, die im Gewässer-

raum liegen, dürfen nach § 357 PBG³ geändert werden.

2 Das Brandstattrecht gemäss § 307 PBG3 besteht auch im Gewäs-

serraum innerhalb der Bauzonen, wenn ein Wiederaufbau ausserhalb

des Gewässerraums nicht möglich ist.

19 Das AWEL stellt die rechtskräftigen Gewässerräume in

einem Übersichtsplan dar.

8

Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV)

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G.21 Schlussbestimmung

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

2 Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verordnung über die Ver-

legung der Kosten der Korrektion und des Unterhalts von Gewässern

auf Staat, Gemeinden und übrige Beteiligte (Kostenverleger-Verord-

nung) vom 18. Januar 1971 und die Verordnung über den Nachrichten-

dienst und die Hilfeleistung bei eintretendem Hochwasser (Wasser-

wehrverordnung) vom 8. Mai 1907 aufgehoben.

Inkrafttreten

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Dezember 2011

(OS 67, 33)

1 Bis zur Festlegung des Gewässerraums nach den bundesrecht- Ergänzende

lichen Vorgaben gelten die Vorschriften für Anlagen gemäss Art. 41 c Festlegung des

Abs. 1 und 2 GSchV6 bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche Uferstreifens

bis zu 0,5 ha entlang des Gewässers auf einem Streifen mit einer Breite und Bewilli-

von 8 m.

gungspflicht

2 Für bauliche Veränderungen im Uferstreifen gemäss Abs. 1 oder

gemäss den Übergangsbestimmungen vom 4. Mai 2011 der GSchV6 ist

eine wasserbaupolizeiliche Bewilligung oder Ausnahmebewilligung

gemäss § 5 erforderlich.

1 OS 52, 260.

2 LS 520.

3 LS 700.1.

4 LS 724.11.

5 SR 721.101.

6 SR 814.201.

7 SR 814.610.

8 Fassung gemäss RRB vom 16. September 1998 (OS 54, 707). In Kraft seit

1. Januar 1999.

9 Aufgehoben durch RRB vom 16. September 1998 (OS 54, 707). In Kraft seit

1. Januar 1999.

10 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 314; AB1 2006, 1062). In Kraft

seit 15. Mai 2006.

11 Eingefügt durch RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 901; ABI 2011, 2886). In

Kraft seit 1. Januar 2012.

1.1.17-95

9

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Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV)

12 Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 901; ABI 2011, 2886). In

Kraft seit 1. Januar 2012.

13 Anpassung der Gliederungstitel gemäss RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66,

901; ABI 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012.

14 Eingefügt durch RRB vom 27. Juni 2012 (OS 67, 391; ABI 2012-07-13). In

Kraft seit 1. November 2012.

15 Eingefügt durch RRB vom 13. Dezember 2011 (OS 67, 33; ABI 2012, 2). In

Kraft seit 1. November 2012 (OS 67, 560; ABI 2012-10-05).

16 Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2011 (OS 67, 33; ABI 2012, 2). In

Kraft seit 1. November 2012 (OS 67, 560; ABI 2012-10-05).

17 Eingefügt durch RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 244; AB1 2013-06-07). In

Kraft seit 1. August 2013.

18 Fassung gemäss RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 244; AB12013-06-07). In Kraft

seit 1. August 2013.

19 Eingefügt durch RRB vom 5. Oktober 2016 (OS 71, 473; ABI 2016-10-21). In

Kraft seit 1. Januar 2017.

20 Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2016 (OS 71, 473; ABI 2016-10-21). In

Kraft seit 1. Januar 2017.

21 Nummerierung gemäss RRB vom 5. Oktober 2016 (OS 71, 473; ABI 2016-10-

21). In Kraft seit 1. Januar 2017.

10

GSchV6 bestimmt sich wie folgt

a. bei natürlicher Breitenvariabilität: Breite der bestehenden Gerin-

nesohle,

b. bei eingeschränkter Breitenvariabilität: anderthalbfache Breite der

bestehenden Gerinnesohle,

c. bei fehlender Breitenvariabilität: zweifache Breite der bestehen-

den Gerinnesohle.

3 Bei eingedolten Fliessgewässern beträgt die Breite des Gewässer-

raums mindestens 11 m. In begründeten Fällen kann davon abgewichen

werden, insbesondere wenn das Gewässer langfristig nur mit unverhält-

nismässigem Aufwand zu revitalisieren wäre.

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