724.11
WWGLGE
CH-ZH
Art. 4 : Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)
Art. 4
Grundwasser ist das im Erdinnern befindliche Wasser. Es wird Grundwasser
zur Quelle im Sinne von Art. 704 ZGB5, sobald es auf natürliche Weise
an die Oberfläche tritt.
1.10.21 114
1
724.11
Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)
Öffentliche
Gewässer und
öffentliches
Wasser
Private
Gewässer
Umfang der
Oberflächen-
gewässer
Hydrologische
Grundlagen
Duldungs-
pflichten