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724.11 WWGLGE CH-ZH

Art. 4 : Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)

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Art. 4

Grundwasser ist das im Erdinnern befindliche Wasser. Es wird Grundwasser

zur Quelle im Sinne von Art. 704 ZGB5, sobald es auf natürliche Weise

an die Oberfläche tritt.

1.10.21 114

1

724.11

Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)

Öffentliche

Gewässer und

öffentliches

Wasser

Private

Gewässer

Umfang der

Oberflächen-

gewässer

Hydrologische

Grundlagen

Duldungs-

pflichten

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