Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.11 WWGLGE CH-ZH

Art. 39 : Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (87 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39

Von der öffentlichen Auflage kann abgesehen werden, wenn

ein Vorhaben von untergeordneter Bedeutung ist oder Interessen

Dritter offensichtlich nicht berührt.

← Art. 38 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) Art. 40 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

BRGE.IV.Nr.0042.201 · zh (§ 39 WWG)
Water Utility v. Groundwater Extraction Permit
This provision is mentioned in the context of the appellant's claim of a violation of the right to be heard due to simplified procedures for exploratory drilling.