Art. 2 : Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)
Art. 2
1 Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist darauf zu achten, Öffentliche
a. die Wasservorkommen haushälterisch genutzt und mengenmässig
geschont werden,
b. die Wasserqualität erhalten, wenn möglich verbessert wird,
c. Menschen und Sachen vor schädigenden Einwirkungen geschützt
werden,
d. die Versorgung mit Trink-, Brauch- und Löschwasser sichergestellt
wird,
e. bestehende Erholungsräume erhalten bleiben und neue geschaffen
werden können,
f. bestehende Lebensräume von Tieren und Pflanzen erhalten blei-
ben und neue geschaffen werden können,
g. der öffentliche Zugang zu den Gewässern erleichtert wird,
h. Landschaften und Ortsbilder geschont und bauliche Veränderun-
gen gut gestaltet werden,
i. natürlicher Wasserhaushalt und Wasserlauf geschont und womög-
lich wiederhergestellt werden.
2 Widersprechen sich öffentliche Interessen, sind sie gegeneinander
abzuwägen.
Interessen