Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) (WWG)
Inhaltsübersicht (87)
Gesetzestext (87 Artikel)
Dieses Gesetz regelt den Hochwasserschutz, die Wasserbau- Geltungsbereich
polizei, die Nutzung der Gewässer und die Wasserversorgung.
dass
1 Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist darauf zu achten, Öffentliche
a. die Wasservorkommen haushälterisch genutzt und mengenmässig
geschont werden,
b. die Wasserqualität erhalten, wenn möglich verbessert wird,
c. Menschen und Sachen vor schädigenden Einwirkungen geschützt
werden,
d. die Versorgung mit Trink-, Brauch- und Löschwasser sichergestellt
wird,
e. bestehende Erholungsräume erhalten bleiben und neue geschaffen
werden können,
f. bestehende Lebensräume von Tieren und Pflanzen erhalten blei-
ben und neue geschaffen werden können,
g. der öffentliche Zugang zu den Gewässern erleichtert wird,
h. Landschaften und Ortsbilder geschont und bauliche Veränderun-
gen gut gestaltet werden,
i. natürlicher Wasserhaushalt und Wasserlauf geschont und womög-
lich wiederhergestellt werden.
2 Widersprechen sich öffentliche Interessen, sind sie gegeneinander
abzuwägen.
Interessen
Oberflächengewässer wie Seen, Teiche, Flüsse und Bäche Oberflächen-
umfassen das Bett mit Uferböschungen, Vorländern und Dämmen ein- gewässer
schliesslich des darin stehenden oder fliessenden Wassers, das darunter
liegende Erdreich und die Luftsäule. Das Gewässerbett besteht aus der
dauernd oder regelmässig von Wasser überdeckten Landoberfläche.
Grundwasser ist das im Erdinnern befindliche Wasser. Es wird Grundwasser
zur Quelle im Sinne von Art. 704 ZGB5, sobald es auf natürliche Weise
an die Oberfläche tritt.
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Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)
Öffentliche
Gewässer und
öffentliches
Wasser
Private
Gewässer
Umfang der
Oberflächen-
gewässer
Hydrologische
Grundlagen
Duldungs-
pflichten
1 Grundwasser sowie offene und eingedolte Oberflächen-
gewässer sind öffentlich, soweit an ihnen nicht Privateigentum nach-
gewiesen wird. In Drainageleitungen abgeleitetes Grundwasser bleibt
öffentliches Wasser.
2 Öffentliche Gewässer stehen unter der Hoheit des Staates. Ausge-
schiedene öffentliche Oberflächengewässer sind Eigentum des Staates.
3 An öffentlichen Gewässern können keine dinglichen Rechte erses-
sen werden.
1 Das Gesetz findet auf private Gewässer Anwendung, soweit
dies ausdrücklich vorgesehen ist oder sich aus dem Sinn ergibt.
2 Die privaten Gewässer stehen unter der Aufsicht des Staates.
3 Streitigkeiten darüber, ob ein Gewässer öffentlicher oder privater
Natur sei, entscheiden die Zivilgerichte.
Die öffentlichen Oberflächengewässer werden vom Staat be-
zeichnet und in einem Plan dargestellt. Nach Massgabe der öffentlichen
Interessen werden sie als selbstständige Grundstücke ausgeschieden.
Bei nicht vermarkten Oberflächengewässern gilt in der Regel als Grenze
jene Linie, die durch den mittleren Wasserstand gebildet wird.
1 Der Staat beschafft die für den Vollzug dieses Gesetzes
sowie der Gewässerschutzgesetzgebung erforderlichen hydrologischen
Grundlagen, soweit dies nicht durch den Bund erfolgt, und macht sie
in geeigneter Form allgemein verfügbar.
2 Er kann zu diesem Zweck Messungen und Probenahmen an öffent-
lichen und privaten Gewässern durchführen und die dazu erforder-
lichen Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Mess- und Probe-
nahmestationen erstellen.
1 Die Grundeigentümer haben jederzeit das Befahren, Betre-
ten und vorübergehende Benützen ihrer Liegenschaften durch die Was-
serbauorgane und deren Beauftragte sowie durch die Wasserwehr zu
gestatten, soweit es für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben nötig
ist.
2 Dieselbe Duldungspflicht kann die zuständige Direktion des Regie-
rungsrates (Direktion) im Einzelfall auch zugunsten Nutzungsberech-
tigter oder von Gesuchstellern anordnen.13
3 Unzumutbarer Schaden ist zu ersetzen.
4 Die Benützung ist möglichst früh anzuzeigen.
2
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1 Das Enteignungsrecht steht dem Regierungsrat zu. Er kann Enteignung
es im Einzelfall Gemeinden, andern Korporationen des öffentlichen
Rechtes, Zweckverbänden und – sofern sie im öffentlichen Interesse
liegen – privaten Unternehmungen gewähren.
2 Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Enteignungs-
rechtes anwendbar, soweit nicht Bundesrecht gilt.
Dem Staat und den Gemeinden steht für Forderungen aus Grundpfand-
dem Hochwasserschutz und aus Konzessionen gegenüber Grundeigen- recht
tümern ein gesetzliches Pfandrecht zu.
II. Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei
1 Die Oberflächengewässer sind so zu sichern, dass durch
häufige Hochwasser keine Menschen unmittelbar gefährdet werden und
keine unzumutbaren Schäden an öffentlichem und privatem Eigentum
entstehen. Bei fliessenden Oberflächengewässern ist der Hochwasser-
schutz unter Berücksichtigung der Siedlungsentwässerung sicherzu-
stellen.
2 Dem Hochwasserschutz dienen unter Beachtung des natürlichen
Wasserhaushalts insbesondere
Gewässerunterhalt, Gewässerausbau, Rückhaltung von Abflussspitzen,
Entlastungsgerinne, Seeregulierung, Wildbachsperren und Hangsiche-
rungen, Ausscheiden von Gefahrenbereichen, Versickerung von Meteor-
wasser.
Ziele und Mittel
des Hoch-
wasserschutzes
1 Der Staat stellt den Hochwasserschutz an den vom Regie- Aufgaben-
rungsrat bezeichneten öffentlichen Oberflächengewässern von kanto- teilung
naler und regionaler Bedeutung sicher.
2 Die Gemeinden stellen den Hochwasserschutz an den übrigen
öffentlichen Oberflächengewässern sicher.
3 Der Hochwasserschutz an privaten Oberflächengewässern ist
Sache der Eigentümer. Kommen diese ihren Verpflichtungen nicht
nach oder sind sie dazu nicht in der Lage, so ordnet die Gemeinde
Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen an.
4 Die Direktion koordiniert die Hochwasserschutz- und Sanierungs-
massnahmen aufgrund eines Gesamtkonzeptes, das auf die Gegeben-
heiten der einzelnen Gewässer, ihrer Zuflüsse und Vorfluter Rücksicht
nimmt.13
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Kostentragung
Förderung
a. Grundsatz
b. Rahmen-
kredit für
Gewässer-
renaturierungen
Zuständigkeit
Die Kostentragung für Hochwasserschutzmassnahmen rich-
tet sich in der Regel nach den Zuständigkeiten gemäss § 13.
Das kostenpflichtige Gemeinwesen kann von einem anderen
Gemeinwesen, das aus einer Hochwasserschutzmassnahme einen beson-
deren Nutzen zieht, angemessene Beiträge an seine Kosten verlangen.
Der Beitrag bemisst sich vor allem nach den eingesparten Kosten eige-
ner Schutzmassnahmen.
Die Gemeinden sind berechtigt, höchstens drei Fünftel ihres Kos-
tenanteils auf die an der Hochwasserschutzmassnahme interessierten
Grundeigentümer und Wasserwerkbesitzer sowie auf andere Betei-
ligte zu verlegen.
Werden Massnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes ganz
oder zu einem erheblichen Teil durch Anlagen, Einrichtungen, Vor-
kehren oder Planungsmassnahmen Dritter ausgelöst, können von den
Verursachern anteilmässige Beiträge an die Kosten verlangt werden.
Öffentliche Hochwasserschutzmassnahmen, an welchen Dritte
besonders interessiert sind, können durch die Interessierten vorfinan-
ziert werden. Die Direktion oder die Wasserbaubehörde der Gemeinde
entscheidet darüber auf Gesuch hin vor Durchführung des wasserbau-
polizeilichen Bewilligungsverfahrens und regelt die zinslose Rückzah-
lung. Sie kann die Durchführung untergeordneter Massnahmen den
Interessierten übertragen.13
23 Der Staat kann Hochwasserschutzmassnahmen, Ausdolun-
gen von Gewässern sowie Massnahmen zur Renaturierung von Gewäs-
sern unabhängig von Bundesbeiträgen mit Subventionen bis zu 30% der
anrechenbaren Kosten fördern.
Für Massnahmen zur Renaturierung von Gewässern kann er zu-
dem Subventionen aus dem Natur- und Heimatschutzfonds ausrichten.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
17 Der Kantonsrat bewilligt einen Rahmenkredit, aus dem
die zuständige Direktion Subventionen für Gewässerrenaturierungen
gewähren kann.
13 Wasserbaubehörde des Kantons ist die Direktion.
Der Regierungsrat kann einzelne Befugnisse und Aufgaben den
Gemeinden übertragen.
Wasserbaubehörde der Gemeinde ist der Gemeindevorstand22,
sofern die Gemeinde nicht ein anderes Organ als zuständig erklärt.
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¹ Bauliche Veränderungen von Oberflächengewässern und Wasserbau-
in deren Abstandsbereich bedürfen einer Bewilligung der Direktion¹³, polizeiliche
sofern damit nicht eine konzessionspflichtige Nutzung im Sinne von
⁹ ¹ Der Gemeindevorstand²² legt staatliche und kommunale ab1s. Verfahren
Projekte für bauliche Veränderungen von Oberflächengewässern vor
ihrer Festsetzung während 30 Tagen öffentlich auf und macht die Plan-
auflage öffentlich bekannt. Die Projekte sind soweit darstellbar auszu-
stecken.
2 Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist Einsprache
erhoben werden. Die Legitimation bestimmt sich nach der Rekurs-
und Beschwerdelegitimation gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz².
In ihren schutzwürdigen Interessen berührte Gemeinden haben ein
selbstständiges Einspracherecht.
3 Mit der Einsprache können alle Mängel des Projekts gerügt wer-
den. Mit der Bekanntmachung der Auflage kann unter persönlicher
Anzeige angeordnet werden, dass Einsprachen gegen die Enteignung
sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von Beitragsforderun-
gen und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten innert
der Auflagefrist eingereicht werden müssen; die zusätzlich nötigen
Projektunterlagen sind mit aufzulegen.
4 Im Enteignungsverfahren sind Einsprachen ausgeschlossen
a. gegen das Projekt,
b. gegen die Enteignung, sofern sie innert der Auflagefrist hätten
erhoben werden müssen.
5 Über Einsprachen wird mit der Festsetzung entschieden. Wer es
unterlassen hat, Einsprache zu erheben, kann den Entscheid nicht
anfechten.20
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b. Übertragung
der Unterhalts-
pflicht
c. Anpassungs-
pflicht
Gewässer-
abstand
6 Bei Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung kann auf das
Einspracheverfahren verzichtet werden. In diesen Fällen sind Begeh-
ren um Projektänderung im Enteignungsverfahren zulässig.
7 Der Regierungsrat kann die Einzelheiten des Verfahrens durch
Verordnung regeln.
1 Die Bewilligung wird mit Auflagen versehen, welche den
Unterhalt nach Art und Umfang dem Bewilligungsinhaber überbinden.
2 Anstelle der Unterhaltspflicht kann dem Bewilligungsinhaber
eine einmalige oder wiederkehrende Kostenbeteiligung auferlegt wer-
den, wenn das zuständige Gemeinwesen den Unterhalt selbst ausübt.
1 Ist eine Hochwasserschutzmassnahme angeordnet wor-
den, nimmt der Inhaber einer Konzession oder Bewilligung die Ände-
rungen oder Ergänzungen, die an seiner Anlage nötig werden, auf
eigene Kosten und auf Weisung der Behörden vor. Werden Massnah-
men angeordnet, welche den Konzessions- oder Bewilligungsinhaber
ganz oder teilweise von der ihm überbundenen Unterhaltspflicht ent-
lasten, kann die Behörde einen angemessenen Beitrag an die Kosten
des öffentlichen Werkes verlangen.
2 Auf eine Entschädigung hat der Konzessions- oder Bewilligungs-
inhaber nur Anspruch, wenn seine Nutzung durch die Hochwasser-
schutzmassnahmen eine erhebliche Schmälerung erfährt, die nicht
durch Anpassung der Anlage behoben werden kann.
3 Gibt die konzessionierte oder bewilligte Baute oder Anlage zu
Missständen Anlass oder erfordert es ein erhebliches öffentliches Inte-
resse, kann die zuständige Behörde verlangen, dass die notwendigen
Änderungen, Ergänzungen oder die Beseitigung auf Kosten des Kon-
zessions- oder Bewilligungsinhabers durchgeführt werden.
4 Die zuständige Behörde kann anstelle solcher Anordnungen ent-
sprechende Ersatzabgaben verlangen, deren Höhe sich nach den Kos-
ten jener Massnahmen richtet, die der Konzessions- oder Bewilligungs-
inhaber zur Anpassung seiner Anlage zu tragen hätte. Streitigkeiten
über solche Abgaben werden im Verfahren gemäss dem kantonalen
Enteignungsrecht entschieden.
1 Ober- und unterirdische Bauten und Anlagen haben gegen-
über offenen und eingedolten öffentlichen Oberflächengewässern einen
Abstand von 5 m einzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung
obliegt den kommunalen Baubehörden.
2 Die Direktion13 kann im Einzelfall dieses Mass erhöhen, wenn
wasserbauliche Bedürfnisse dies erfordern, oder eine Ausnahme zur
Unterschreitung des Mindestabstandes gewähren, wenn besondere
Verhältnisse dies rechtfertigen.
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3 Ausnahmebewilligungen dürfen nicht gegen Sinn und Zweck von
Abs. 1 verstossen und auch sonst keine öffentlichen Interessen verlet-
zen, es sei denn, es würde die Erfüllung einer dem Gemeinwesen gesetz-
lich obliegenden Aufgabe verunmöglicht oder übermässig erschwert.
1 Gefahrenbereiche sind jene Gebiete, in welchen mit häufi- Bauvorhaben
gen oder stark schädigenden Hochwassern zu rechnen ist und die im Gefahren-
Hochwassersicherheit im Sinne von § 12 kurzfristig nicht mit verhält- bereich
nismässigen Mitteln hergestellt werden kann.
2 Die Direktion13 erlässt nach Anhören der Gemeinden einen Plan
über die Gefahrenbereiche.
3 Gefahrenbereiche werden bei planungsrechtlichen Festlegungen
berücksichtigt.
4 Die örtlichen Baubehörden ordnen die im Einzelfall notwendigen
Massnahmen im baurechtlichen Verfahren an, welche der Genehmi-
gung durch die Direktion13 bedürfen.
§§ 23 und 24.21
III. Wasserversorgung
Zweck der öffentlichen Wasserversorgung ist die Bereitstel- Zweck
lung und Lieferung von Trinkwasser in einwandfreier Qualität, unter
genügendem Druck und in ausreichender Menge zu Trink-, Brauch-
und Löschzwecken.
Trinkwasser ist haushälterisch zu verwenden. Es ist in der Trinkwasser-
Regel nur über Messeinrichtungen abzugeben. gebrauch
1 Die Gemeinden stellen die Wasserversorgung innerhalb Aufgaben der
ihres Gemeindegebietes sicher. Sie decken ausserordentliche Bedürf- Gemeinden
nisse, soweit dies ihnen zumutbar ist.
2 Sie bauen die Wasserversorgung nach Massgabe des generellen
Wasserversorgungsprojektes und der Erschliessungsplanung aus. Das
generelle Wasserversorgungsprojekt bedarf der Genehmigung durch
die Direktion13.
3 Sie üben die Aufsicht über die privaten Wasserversorgungsunter-
nehmen aus.
4 Sie treffen die notwendigen Massnahmen für die Trinkwasser-
versorgung in Notlagen.
5 Sie erlassen ein Reglement über die Wasserversorgung.
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Private Wasser-
versorgungs-
unternehmen
Beiträge und
Gebühren
Kosten-
beteiligung von
Gemeinwesen
Aufgaben
des Staates
Wassermangel
1 Die Aufgaben der Gemeinden gemäss § 27 Abs. 1 und 2
können von privaten Wasserversorgungsunternehmen wahrgenommen
werden.
2 Die privaten Wasserversorgungsunternehmen können vom Regie-
rungsrat öffentlich erklärt werden. Öffentlich erklärte Wasserversor-
gungsunternehmen handeln hoheitlich. Die Gemeinden werden vor der
Öffentlicherklärung angehört.
1 Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Bau
öffentlicher Wasserleitungen einen besonderen Nutzen erfahren, leis-
ten den Gemeinden oder den öffentlich erklärten Wasserversorgungs-
unternehmen Erschliessungsbeiträge.
2 Für die Benützung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen
erheben die Gemeinden oder die öffentlich erklärten Wasserversor-
gungsunternehmen kostendeckende Anschluss- und Benützungsgebüh-
ren oder Benützungsgebühren allein.
3 Es können anstelle von Erschliessungsbeiträgen auch nur An-
schluss- und Benützungsgebühren oder Benützungsgebühren allein
erhoben werden.
4 Im Übrigen finden die Bestimmungen des Einführungsgesetzes
zum Gewässerschutzgesetz über die Beiträge und Gebühren Anwen-
dung.
16 Das kostenpflichtige Gemeinwesen kann von einem ande-
ren Gemeinwesen, das von Wasserversorgungsanlagen von regionaler
oder überregionaler Bedeutung einen besonderen Nutzen hat, ange-
messene Beiträge an seine Kosten verlangen.
Dem Staat kommen folgende Aufgaben zu
a. Oberaufsicht über die Wasserversorgung und Koordination dersel-
ben,
b. Grundlagenbeschaffung, Planung und Durchführung von Unter-
suchungen über die Wasserbeschaffung,
c. Beratung der Gemeinden und der Wasserversorgungsunternehmen,
d. Förderung von Wasserversorgungsanlagen von regionaler und über-
regionaler Bedeutung,
e. Erlass von Richtlinien über den Bau und Betrieb von Wasser-
versorgungsanlagen sowie über die Trinkwasserversorgung in Not-
lagen.
Bei drohendem Wassermangel kann die Direktion13 über
die Verteilung des Wassers aus den Wasserversorgungsanlagen ein-
schliesslich der Kostenregelung die notwendigen Massnahmen anord-
nen.
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Die Direktion13 kann Wasserversorgungsunternehmen auf Grabungen und
privatem Grund Grabungen und Sondierungen nach Grundwasser Sondierungen
sowie Beobachtungen und Untersuchungen, die im öffentlichen Inte-
resse liegen, bewilligen oder selbst vornehmen.
Die Eigentümer von Grundstücken im Einzugsbereich öffent- Anschlusspflicht
licher oder privater Wasserversorgungsanlagen sind verpflichtet, das
Wasser aus diesen Anlagen zu beziehen, sofern sie nicht über eine an-
derweitige einwandfreie Wasserversorgung verfügen.
17 1 Liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor, kann die Förderung
zuständige Direktion
a. Massnahmen der Gemeinden und Dritter zugunsten der Wasser-
versorgung fördern,
b. Anlagen der Wasserversorgung bis zu 75% der anrechenbaren
Kosten subventionieren.
2 Es können insbesondere auch zinsgünstige Darlehen, Risiko-
garantien oder Bürgschaften gewährt werden.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
18
IV. Nutzung der Gewässer im allgemeinen
1. Konzession und Bewilligung
Abs. 1 verbunden ist.
2 Die Bewilligung kann befristet werden. Sie wird verweigert, wenn
der Hochwasserschutz beeinträchtigt oder ein anderes öffentliches
Interesse erheblich verletzt würde.
3 Bewilligungen, die grössere Veränderungen an Oberflächengewäs-
sern zur Folge haben, können mit Auflagen zur Ausweitung des Abfluss-
profils verbunden werden. Es können auch andere Hochwasserschutz-
massnahmen gemäss § 12 oder anteilmässige Kosten auferlegt werden.
4 Projekte des Staates für bauliche Veränderungen von Oberflächen-
gewässern werden vom Regierungsrat festgesetzt. Die Direktion¹³ ist
zuständig, wenn die Kreditbewilligung in ihrer Kompetenz liegt. Sie
setzt überdies Projekte von Gemeinden fest. Mit der Projektfestset-
zung ist das Enteignungsrecht erteilt.⁹
Bewilligung
a. Allgemein
1 Über Fragen der Nutzung der öffentlichen Gewässer, die Vorentscheid
für die spätere Bewilligungsfähigkeit eines Vorhabens grundlegend
sind, können Vorentscheide eingeholt werden. Mit dem Gesuch sind
die Unterlagen einzureichen, die zur Beurteilung der gestellten Fragen
nötig sind.
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Verfahren
a. Vorprüfung
und Planauflage
b. Vereinfachtes
Verfahren
c. Einsprache
d. Lokal-
verhandlung
e. Entscheid
über
Einsprachen
Erteilung von
Konzessionen
und
Bewilligungen
a. Öffentliche
Interessen
2 Der Vorentscheid ist hinsichtlich der behandelten Fragen in glei-
cher Weise verbindlich, gültig oder öffentlich-rechtlich anfechtbar wie
wasserrechtliche Konzessionen und Bewilligungen. Die Gültigkeits-
dauer eines Vorentscheids beträgt zwei Jahre.
1 Das Gesuch ist mit den für die Beurteilung des Vorhabens
erforderlichen Unterlagen der Direktion13 zur Vorprüfung einzurei-
chen.
2 Das Gesuch wird abgewiesen, wenn die Bewilligung offensichtlich
öffentliche Interessen in untragbarer Weise beeinträchtigen würde.
3 Nach der Vorprüfung legt der Gemeindevorstand22 auf Anordnung
der Direktion13 das Gesuch während 30 Tagen öffentlich auf und macht
die Planauflage öffentlich bekannt.
4 Soweit möglich kennzeichnet der Gesuchsteller das Vorhaben
während der Dauer der Planauflage.
5 Erfährt das Projekt durch die Gutheissung von Einsprachen eine
wesentliche Änderung, ist die Auflage zu wiederholen.
Von der öffentlichen Auflage kann abgesehen werden, wenn
ein Vorhaben von untergeordneter Bedeutung ist oder Interessen
Dritter offensichtlich nicht berührt.
13 Innert der Auflagefrist kann jedermann wegen Verletzung
öffentlicher oder privater Interessen Einsprache erheben.
1 Die Direktion13 führt zur gütlichen Erledigung der Ein-
sprachen eine Lokalverhandlung durch. Mit der schriftlichen Zustim-
mung der Beteiligten wird eine Einsprache erledigt.
2 Unentschuldigtes Nichterscheinen gilt als Rückzug des Gesuchs
oder der Einsprache. Diese Rechtsfolgen sind in der Vorladung anzu-
kündigen.
13 1 Über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet die Be-
hörde zusammen mit dem Entscheid über die Konzession oder Bewil-
ligung.
2 Soweit der Einsprecher nicht zum Rekurs legitimiert ist, ist der
Entscheid endgültig.
1 Konzessionen und Bewilligungen zur Nutzung öffentlicher
Gewässer dürfen nur erteilt werden, wenn sie weder öffentliche Inte-
ressen erheblich beeinträchtigen noch die Rechte anderer Wasser-
nutzungsberechtigter erheblich schmälern.
2 Der Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser kommt Vor-
rang zu.
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3 Unter mehreren Gesuchen gebührt jenem Projekt der Vorrang,
das die öffentlichen Interessen besser wahrt.
Konzessionen und Bewilligungen werden mit den gebote- b. Neben-
nen Nebenbestimmungen verknüpft und in der Regel befristet.
bestimmungen
Die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen kann c. Sicherheit
von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht
werden. Die Sicherheit dient insbesondere zur Deckung von Begut-
achtungskosten, von Schäden, die der Bau, Bestand oder Betrieb einer
Anlage verursachen könnte, sowie für die Kosten von Massnahmen,
die bei Stilllegung des Werkes erforderlich sind.
1 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die einem d. Anmerkung
Grundeigentümer im Zusammenhang mit der Erteilung einer Konzes- im Grundbuch
sion oder Bewilligung auferlegt werden, können im Grundbuch ange-
merkt werden.
2 Wird die Konzession oder Bewilligung mit dem Eigentum an
einem bestimmten Grundstück subjektiv-dinglich verbunden, kann sie
samt den Nebenbestimmungen im Grundbuch angemerkt werden.
1 Konzessions- und bewilligungspflichtige Nutzungen öffent- Gebühren
licher Gewässer sind gebührenpflichtig.
2 Die Nutzungsgebühr bemisst sich nach Massgabe der eingeräum-
ten Sondervorteile, namentlich des wirtschaftlichen Nutzens, der Art
und Dauer der Konzession oder der Bewilligung, der für die Öffent-
lichkeit entstehenden Nachteile, des Verwendungszwecks, der Menge
des beanspruchten Wassers sowie – bei der Inanspruchnahme der
Gewässer – des Wertes angrenzender Grundstücke. Gebühren für die
Wasserkraftnutzung werden nach § 66 bemessen.
3 Nutzungsgebühren können einmalig oder periodisch bezogen
werden.
4 Sie sollen regelmässig der Teuerung angepasst werden.
5 Für Nutzungen gemäss §§ 65 bis 74 werden einmalige Verlei-
hungsgebühren in der Höhe der voraussichtlich zu bezahlenden Nut-
zungsgebühr erhoben. Bei einem Umbau oder einer Erweiterung der
Anlage während der Konzessionsdauer ist die einmalige Verleihungs-
gebühr nur für die Nutzungssteigerung zu entrichten.
6 Bei erheblichen öffentlichen Interessen können Gebühren redu-
ziert oder es kann ganz darauf verzichtet werden.
7 Gebühren verjähren innert fünf Jahren seit ihrer Fälligkeit.
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Eigenmächtige
Nutzung
Übertragung
Inhalt der
Konzessionoder
Bewilligung
a. Obligatorisch
b. Fakultativ
Beendigung
a. Erlöschen
b. Verwirkung
c. Rückkauf
Nimmt jemand eine Nutzung ohne Konzession oder Bewil-
ligung vor, kann die ordentliche Gebühr für diese Zeit bis auf das Drei-
fache erhöht werden, auch wenn die Nutzung nachträglich konzessio-
niert oder bewilligt wird.
1 Die Übertragung von Konzessionen und Bewilligungen
kann von einer Zustimmung abhängig gemacht werden.
2 Das Grundbuchamt teilt der Direktion13 Eigentumsänderungen
mit
a. von Grundstücken, bei denen die subjektiv-dingliche Verbindung
einer Konzession oder Bewilligung angemerkt ist,
b. von Konzessionen, die als selbstständige und dauernde Rechte im
Grundbuch aufgenommen sind.
Die Konzession oder Bewilligung bestimmt den Umfang,
die Art und die Dauer des Nutzungsrechtes sowie die Verhältnisse und
Verpflichtungen bei dessen Beendigung. Der Regierungsrat kann wei-
tere Vorschriften über den zwingenden Inhalt erlassen.
Die Konzession oder Bewilligung kann weitere Bestimmun-
gen enthalten, insbesondere über die Sicherheit, den Heimfall, das
Rückkaufsrecht und den Widerruf.
Die Konzession oder Bewilligung erlischt mit Ablauf ihrer
Dauer oder durch schriftlichen Verzicht des Konzessions- oder Bewil-
ligungsinhabers.
Eine Konzession oder eine Bewilligung kann als verwirkt
erklärt werden,
a. wenn der Inhaber von seinen Rechten innert angemessener Frist
keinen Gebrauch macht,
b. wenn der Inhaber den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn
innert angemessener Frist nicht wieder aufnimmt,
c. wenn der Inhaber wichtige Pflichten trotz Mahnung verletzt,
d. nach unbenütztem Ablauf der Frist für die Bauvollendung, sofern
die Verzögerung dem Inhaber angelastet werden kann.
Der Staat ist berechtigt, das eingeräumte Recht einschliess-
lich der Anlagen nach den Konzessionsbestimmungen während der
Konzessionsdauer zurückzukaufen. Die Konzessionsbehörde macht das
Rückkaufsrecht mindestens zwei Jahre zum voraus geltend.
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1 Bei Ablauf der Konzessionsdauer ist der Staat berechtigt, d. Heimfall
die Anlagen und Einrichtungen nach den Konzessionsbestimmungen
unentgeltlich an sich zu ziehen. Die Konzessionsbehörde macht den
Heimfall mindestens zwei Jahre zum voraus geltend.
2 Der Konzessionär ist verpflichtet, Anlagen und Einrichtungen, an
denen ein Heimfallsrecht besteht, in betriebsfähigem Zustand zu erhal-
ten.
1 Werden die Anlagen und Einrichtungen nach Erlöschen Stilllegung
der Konzession oder Bewilligung sowie nach Verwirkung nicht weiter des Werkes
benutzt, ergreift der Inhaber oder Eigentümer des Betriebsgrundstücks
die vorgeschriebenen Massnahmen, die durch die Stilllegung des Wer-
kes sowie die Herbeiführung eines natürlichen Gewässerzustandes
nötig werden.
2 Die Dauer der Sicherungs- und Unterhaltsverpflichtung richtet
sich nach der Art des eingeräumten Rechtes.
Feuerwehr
und des
Öffentlichen und privaten Oberflächengewässern können Wasser-
die Organe der Feuerwehr und des Zivilschutzes für Hilfeleistungen entnahme der
und für Übungen entschädigungslos Wasser entnehmen. Dabei ist die
für das tierische und pflanzliche Leben notwendige Mindestwasser- Zivilschutzes
menge im Gewässer zu belassen.
1 Hat ein Berechtigter jedes Interesse an einem ehehaften EhehaftesRecht
Recht verloren, kann die Direktion13 dessen Aufhebung verfügen.
2 Der Verlust des Interesses wird vermutet, wenn das Recht wäh-
rend zehn Jahren nicht mehr ausgeübt worden ist.
3 Ist ein Interesse des Berechtigten im Vergleich zu den öffent-
lichen Interessen von geringer Bedeutung, kann das ehehafte Recht
auf dem Weg der Enteignung aufgehoben werden.
4 Wird eine Anlage, die aufgrund eines ehehaften Rechts erstellt
worden ist, derart verändert, dass eine erhebliche Mehrnutzung entsteht,
wird eine neue Konzession erteilt, wobei das ehehafte Recht erlischt.
2. Schranken der Nutzung
Nutzungsrechte können zur Wahrung wichtiger öffentlicher Nachträgliche
Interessen eingeschränkt werden.
Einschränkung
von Nutzungs-
rechten
a. Im öffent-
lichen Interesse
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b. Im Interesse
anderer
Berechtigter
c. Arbeiten im
öffentlichen
Interesse
Einleitung von
Abwasser
Fischerei
1 Ein Konzessionär kann bei Vorliegen wichtiger Bedürf-
nisse eines anderen Berechtigten in der Ausübung seines Rechts ein-
geschränkt werden, wenn dies gesamthaft im öffentlichen Interesse
liegt.
2 14
Der Inhaber duldet vorübergehende Nutzungseinschrän-
kungen entschädigungslos, sofern sie durch Hochwasserschutzmass-
nahmen oder andere im öffentlichen Interesse erfolgende Arbeiten an
öffentlichen Gewässern notwendig werden.
Der Konzessionär duldet die Einleitung von Abwasser in
die Zu- und Ablaufkanäle seiner Anlagen, wenn hiefür eine Einlei-
tungsbewilligung vorliegt.
Das Recht der Fischerei in den Wasserkraft- und Speicher-
anlagen steht dem Staate zu, soweit nicht Privatrechte nachgewiesen
werden können. Die Eigentümer der Kanäle und Speicheranlagen dul-
den die Ausübung der Fischerei durch die Pächter. Sie treffen nach
Anweisung der Direktion13 die zum Schutz und zum freien Durchgang
der Fische nötigen Vorkehrungen.
21
Zuständigkeit
Wasserzins
V. Nutzung der Gewässer im einzelnen
1. Wasserkraftnutzung
Der Regierungsrat entscheidet über Konzessionen für An-
lagen von mehr als 300 kW Bruttoleistung, die Direktion13 über die
anderen Anlagen.
1 Für die Nutzung der Wasserkraft wird ein jährlicher Was-
serzins in der Höhe des bundesrechtlichen Höchstansatzes erhoben.
2 Für Anlagen unter 1000 kW Bruttoleistung kann der Regierungs-
rat den Wasserzins abgestuft ermässigen.
3 Bei Veränderungen am Gewässer oder am Wasserhaushalt, die zu
einer erheblichen Änderung der Bruttoleistung führen, ist der Wasser-
zins neu zu berechnen.
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Die Bruttoleistung berechnet sich nach der Bundesgesetz- Berechnung der
gebung über die Nutzung der Gewässer und der Wasserkraft.
Bruttoleistung
Rechte, für die seit 1816 kein Zins bezahlt worden ist oder Zinsfreie
der Zins seither losgekauft worden ist, bleiben zinsfrei.
Wasserrechte
Der Konzessionär ist verpflichtet, das Rechengut auf eigene Rechengut
Kosten einer Aufbereitungs- oder Verbrennungsanlage oder einem
geeigneten Ablagerungsplatz zuzuführen.
2. Grundwasserentnahmen und Eingriffe in den Grundwasserleiter
13 1 Grundwasserentnahmen sowie nachhaltige Eingriffe und Konzessions-
Veränderungen innerhalb des Grundwasserleiters bedürfen einer Kon- und
zession der Direktion.
2 Bei der Erteilung von Konzessionen ist dem natürlichen Wasser-
haushalt Rechnung zu tragen.
3 Vorübergehende bauliche Veränderungen im Grundwasserleiter
sowie Untersuchungen, insbesondere Sondierungen und Pumpversuche,
die nur geringfügige Einwirkungen auf nutzbare Wasservorkommen
erwarten lassen, bedürfen einer Bewilligung der Direktion.
Bewilligungs-
behörden
1 Bei baulichen Veränderungen im Grundwasserleiter muss Grundwasser-
ein genügender Durchfluss gewährleistet werden. Ist dies nicht mög- durchfluss
lich oder nicht zweckmässig, so hat der Verursacher, der den Durch-
fluss beeinträchtigt, eine Ersatzabgabe zu leisten. Die Höhe der Ab-
gabe richtet sich nach den Kosten, die der Verursacher aufgrund eines
angemessenen Ersatzprojektes für die Wiederherstellung des Durch-
flusses zu leisten hätte.
2 Streitigkeiten über solche Abgaben werden im Verfahren gemäss
dem kantonalen Enteignungsrecht entschieden.
1 Der Staat kann Anlagen zur Anreicherung des nutzbaren Grundwasser-
Grundwassers erstellen, wenn dieses nach Menge oder Güte nicht anreicherung
genügt. Die Errichtung solcher Anlagen durch Dritte bedarf einer
staatlichen Bewilligung.
2 Für die Nutzung angereicherter Grundwasservorkommen können
die Gebühren nach § 47 bis auf das Doppelte erhöht werden. Davon
ausgenommen sind Nutzungen für die Wasserversorgung.
1.10.21 114
15
724.11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)
3. Übrige Nutzungen
Konzessions-
und Bewilli-
gungspflicht
Wassermangel
Die Nutzung von Wasser zu Wärme- oder Kühlzwecken, zur
Wasserversorgung, für Bewässerungen, zur Speisung von Weihern und
weiteren Nutzungen bedarf je nach Art einer Konzession oder einer
Bewilligung der Direktion¹³.
¹ Bei akutem Wassermangel kann die Direktion¹³ die Gemein-
den ermächtigen, vorübergehende Wasserentnahmen zu Bewässerungs-
zwecken befristet zu bewilligen.
2 Sie verfügt die erforderlichen Auflagen zugunsten der Wasser-
lebewesen.
4. Inanspruchnahme der Oberflächengewässer
Begriff und
Umfang
Zuständigkeit
Material-
entnahme
Landanlagen
und öffentlicher
Grund
Als Inanspruchnahme der Oberflächengewässer gilt deren
räumliche Nutzung. Dazu gehören
a. Bauten und Anlagen wie Gebäude, Bootsstationierungen und zu-
gehörige Anlagen, Stege, Flösse, Brücken, Leitungen,
b. Auffüllung von Gewässergebiet zur Landgewinnung (Landanlage),
c. Materialentnahmen.
¹ Die Direktion¹³ entscheidet über die Konzession oder die
Bewilligung zur Inanspruchnahme von Oberflächengewässern.
2 Werden Oberflächengewässer im Zusammenhang mit Strassen-
bauvorhaben oder Leitungen, wie für Elektrizität, für Gas, für Wasser
und für Abwasser, in Anspruch genommen, sind §§ 38 bis 41 nicht
anwendbar.
¹ Das Recht, Sand, Kies und Steine aus den öffentlichen
Oberflächengewässern zu entnehmen, steht dem Staat zu.
2 Neue Entnahmen sind nur zulässig, wenn es der Geschiebehaus-
halt gestattet.
¹ Neue Landanlagen bleiben in der Regel im Eigentum des
Staates.
2 Die durch Bauten und Anlagen beanspruchten Gewässer bleiben
öffentlicher Grund.
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Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)
VI. Rechtsschutz19
19 1 Anordnungen, die in Anwendung dieses Gesetzes erge- Rekursinstanz
hen, können mit Rekurs beim Baurekursgericht angefochten werden.
2 Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates.
19 1 Die Legitimation zur Erhebung von Rekurs und Be- Rechtsmittel-
schwerde bestimmt sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom legitimation
24. Mai 19592.
2 Rekurs- und beschwerdeberechtigt gegen Massnahmen im Sinne
von § 12 und Bewilligungen in Anwendung von § 18 sind sodann
Natur-, Heimat-, Umwelt- und Fischereiorganisationen sowie andere
Vereinigungen, die sich statutengemäss seit wenigstens zehn Jahren
gesamtkantonal mit dem Gewässerschutz und der Gewässernutzung
befassen.
3 Gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer kantona-
len Instanz ganz oder teilweise aufheben, kann die zuständige Direk-
tion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben.
VII.20 Strafbestimmungen
1 Wer die Pflicht zur Einholung einer Konzession oder Bewil-
ligung oder Nebenbestimmungen von Konzessionen und Bewilligun-
gen verletzt, wird mit Busse bis Fr. 50 000, bei Gewinnsucht mit Busse
in unbeschränkter Höhe, bestraft.11
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu Fr. 5000.
VIII.20 Schluss- und Übergangsbestimmungen
zember 1901 wird aufgehoben.
a. Das Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975: . . . 8
b. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959: . ..8
c. Das Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezem-
ber 1974: ...8
d. Das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB) vom
2. April 1911: . . .8
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724.11
bisherigen
Rechts
Änderungen
bisherigen
Rechts
724.11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)
Übergangs-
bestimmungen
a. Verord-
nungen
b. Anwendbar-
keit auf noch
nicht erteilte
Konzessionen
oder Bewilli-
gungen
c. Anwendbar-
keit auf erteilte
Konzessionen
oder Bewilli-
gungen
Die aufgrund bisherigen Rechts erlassenen kantonalen Ver-
ordnungen bleiben, soweit sie nicht unmittelbar anwendbaren Bestim-
mungen dieses Gesetzes widersprechen, so lange in Kraft, bis sie durch
neue Verordnungen ersetzt oder aufgehoben werden.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle konzessions-
oder bewilligungsbedürftigen Vorhaben, über welche die Konzessions-
oder Bewilligungsbehörde noch nicht entschieden hat, nach den neuen
Bestimmungen zu beurteilen.
Dieses Gesetz findet auf bestehende Konzessionen oder Be-
willigungen Anwendung, soweit dadurch nicht wohlerworbene Rechte
verletzt werden.
Inkrafttreten
IX.20 Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regie-
rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens7.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2013
(OS 69, 262)
Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich nach bisherigem Recht.
Die bisherigen Zuständigkeiten gelten auch dann, wenn die Rechts-
mittelfrist vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen begonnen
hat, aber erst nachher endet. Im Übrigen findet das neue Recht auf
hängige Verfahren Anwendung.
1 OS 51, 707.
2 LS 175.2.
3 LS 711.1.
4 LS 781.
5 SR 210.
6 SR 711.
7 In Kraft seit 1. Januar 1993 (OS 52, 255).
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Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)
724.11
8 Text siehe OS 51, 719.
9 Eingefügt durch Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 8. Juni 1997 (OS 54,
268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).
10 Fassung gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268).
In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).
11 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil
des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006
(OS 61, 391; ABI 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.
12 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
13 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
14 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
15 Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und
der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem-
ber 2010 (OS 65, 953; ABI 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2011.
16 Eingefügt durch Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABI
2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.
17 Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABI
2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.
18 Aufgehoben durch Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABI
2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.
19 Eingefügt durch Planungs- und Baugesetz vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262;
ABI 2011, 1119). In Kraft seit 1. Juli 2014.
20 Fassung gemäss Planungs- und Baugesetz vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262;
ABI 2011, 1119). In Kraft seit 1. Juli 2014.
21 Aufgehoben durch Planungs- und Baugesetz vom 28. Oktober 2013 (OS 69,
262; ABI 2011, 1119). In Kraft seit 1. Juli 2014.
22 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABI 2013-
04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
23 Fassung gemäss G über die Finanzierung von Massnahmen für den Natur- und
Heimatschutz und für Erholungsgebiete vom 14. Dezember 2020 (OS 76, 331;
ABI 2019-11-29). In Kraft seit 1. Oktober 2021.
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