Art. 7 : Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell (GVMV)
Art. 7
1 Für Unterstützungsleistungen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a erhebt
das Amt die im Anhang aufgeführten Gebühren.
2 Für die Bereitstellung von Daten gemäss § 3 Abs. 1 lit. b werden
Gebühren nach Massgabe des Gesetzes über die Information und den
Datenschutz vom 12. Februar 20073 erhoben.
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1 OS 70, 268; Begründung siehe ABI 2015-05-08.
2 Inkrafttreten: 1. August 2015.
3 LS 170.4.
4 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2020 (OS 75, 656; ABI 2020-12-11). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell (GVMV)
Anhang
1. Nutzungsgebühren gemäss § 5 Abs. 1
Modell A
Grundgebühr
Fr. 500/Jahr
Anwendungsgebühr Fr. 150 bis Fr. 2000 pro Anwendung in Abhän-
gigkeit des verwendeten Modellausschnitts und
der verwendeten Modellzustände
Modell B
Pauschalgebühr
Fr. 5000/Jahr
2. Gebühr für Unterstützungsleistungen gemäss § 7 Abs. 1
Stundenansatz
Fr. 100 bis Fr. 180 in Abhängigkeit der notwen-
digen Qualifikation der oder des Mitarbeiten-
den
1. 1. 21-111
3
722.61