Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
722.61 GVMVOMG CH-ZH

Art. 7 : Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell (GVMV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7

1 Für Unterstützungsleistungen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a erhebt

das Amt die im Anhang aufgeführten Gebühren.

2 Für die Bereitstellung von Daten gemäss § 3 Abs. 1 lit. b werden

Gebühren nach Massgabe des Gesetzes über die Information und den

Datenschutz vom 12. Februar 20073 erhoben.

2

1 OS 70, 268; Begründung siehe ABI 2015-05-08.

2 Inkrafttreten: 1. August 2015.

3 LS 170.4.

4 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2020 (OS 75, 656; ABI 2020-12-11). In

Kraft seit 1. Januar 2021.

Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell (GVMV)

Anhang

1. Nutzungsgebühren gemäss § 5 Abs. 1

Modell A

Grundgebühr

Fr. 500/Jahr

Anwendungsgebühr Fr. 150 bis Fr. 2000 pro Anwendung in Abhän-

gigkeit des verwendeten Modellausschnitts und

der verwendeten Modellzustände

Modell B

Pauschalgebühr

Fr. 5000/Jahr

2. Gebühr für Unterstützungsleistungen gemäss § 7 Abs. 1

Stundenansatz

Fr. 100 bis Fr. 180 in Abhängigkeit der notwen-

digen Qualifikation der oder des Mitarbeiten-

den

1. 1. 21-111

3

722.61

← Art. 6 Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell (GVMV)

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →