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722.61 GVMVOMG CH-ZH

Art. 5 : Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell (GVMV)

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Art. 5

1 Die Gebühr für die Einräumung der Nutzungsrechte am Mo-b. Nutzungs-

dell und dessen Verwendung wird vertraglich festgelegt und richtet sich gebühren

wahlweise nach einem der im Anhang genannten Gebührenmodelle.

2 Das Amt kann zu Kontrollzwecken Einsicht in die Auftragsbücher

der Nutzungsberechtigten nehmen.

3 Für die Nutzung des Modells im Auftrag des Kantons werden keine

Gebühren erhoben.

1. 1. 21-111

1

c. Bericht-

erstattung

Gebühr für

Unterstützungs-

leistungen und

die Bereitstel-

lung von Daten

722.61

Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell (GVMV)

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