722.61
GVMVOMG
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell (GVMV)
Art. 5
1 Die Gebühr für die Einräumung der Nutzungsrechte am Mo-b. Nutzungs-
dell und dessen Verwendung wird vertraglich festgelegt und richtet sich gebühren
wahlweise nach einem der im Anhang genannten Gebührenmodelle.
2 Das Amt kann zu Kontrollzwecken Einsicht in die Auftragsbücher
der Nutzungsberechtigten nehmen.
3 Für die Nutzung des Modells im Auftrag des Kantons werden keine
Gebühren erhoben.
1. 1. 21-111
1
c. Bericht-
erstattung
Gebühr für
Unterstützungs-
leistungen und
die Bereitstel-
lung von Daten
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Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell (GVMV)