Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
722.61 GVMVOMG CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell (GVMV)

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Art. 4

1 Das Amt räumt Nutzungsrechte am Modell ein, wenn die

Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller folgende Voraussetzungen er-

füllt

a. Berechtigung zur Benutzung der Basisapplikation,

b. Kenntnisse über deren korrekte Anwendung,

c. Erfahrung im Bereich der Verkehrsplanung.

2 Das Amt kann einen schriftlichen Nachweis über die Erfüllung

der Voraussetzungen verlangen.

Modells

Einräumung

von Nutzungs-

rechten

a. Voraus-

setzungen

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