722.61
GVMVOMG
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell (GVMV)
Art. 4
1 Das Amt räumt Nutzungsrechte am Modell ein, wenn die
Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller folgende Voraussetzungen er-
füllt
a. Berechtigung zur Benutzung der Basisapplikation,
b. Kenntnisse über deren korrekte Anwendung,
c. Erfahrung im Bereich der Verkehrsplanung.
2 Das Amt kann einen schriftlichen Nachweis über die Erfüllung
der Voraussetzungen verlangen.
Modells
Einräumung
von Nutzungs-
rechten
a. Voraus-
setzungen