722.61
GVMVOMG
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell (GVMV)
Art. 3
1 Das Amt erbringt folgende gewerblichen Dienstleistungen: Nutzung des
a. Einräumung von Nutzungsrechten am Gesamtverkehrsmodell und
Unterstützung von Nutzungsberechtigten,
b. Bereitstellung von Modelldaten.
2 Die Bereitstellung von Modelldaten gemäss Abs. 1 lit. b kann Part-
nern gemäss § 2 Abs.1 übertragen werden.