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722.61 GVMVOMG CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell (GVMV)

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Art. 3

1 Das Amt erbringt folgende gewerblichen Dienstleistungen: Nutzung des

a. Einräumung von Nutzungsrechten am Gesamtverkehrsmodell und

Unterstützung von Nutzungsberechtigten,

b. Bereitstellung von Modelldaten.

2 Die Bereitstellung von Modelldaten gemäss Abs. 1 lit. b kann Part-

nern gemäss § 2 Abs.1 übertragen werden.

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