Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
722.61 GVMVOMG CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell (GVMV)

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Art. 2

1 Das Amt kann für die Nutzung und die Weiterentwicklung b. Zusammen-

des Modells Partnerschaften mit anderen Gemeinwesen oder For- arbeit

schungseinrichtungen eingehen.

2 Die Vereinbarung sieht eine den Interessen der Partner entspre-

chende Beteiligung an den Entwicklungskosten vor.

3 Bei Partnerschaften entfallen die Gebühren nach §§ 5 und 7.

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