722.61
GVMVOMG
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell (GVMV)
Art. 2
1 Das Amt kann für die Nutzung und die Weiterentwicklung b. Zusammen-
des Modells Partnerschaften mit anderen Gemeinwesen oder For- arbeit
schungseinrichtungen eingehen.
2 Die Vereinbarung sieht eine den Interessen der Partner entspre-
chende Beteiligung an den Entwicklungskosten vor.
3 Bei Partnerschaften entfallen die Gebühren nach §§ 5 und 7.