Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell (GVMV) (GVMV)
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
4 Das Amt für Mobilität (Amt) betreibt zum Zweck der kan- Gesamtverkehrs-
tonalen Verkehrsplanung ein Gesamtverkehrsmodell, das die Wechsel- modell
wirkungen zwischen den Verkehrsmitteln sowie zwischen der Verkehrs- a. Grundsatz
und der Siedlungsentwicklung abbildet.
1 Das Amt kann für die Nutzung und die Weiterentwicklung b. Zusammen-
des Modells Partnerschaften mit anderen Gemeinwesen oder For- arbeit
schungseinrichtungen eingehen.
2 Die Vereinbarung sieht eine den Interessen der Partner entspre-
chende Beteiligung an den Entwicklungskosten vor.
3 Bei Partnerschaften entfallen die Gebühren nach §§ 5 und 7.
1 Das Amt erbringt folgende gewerblichen Dienstleistungen: Nutzung des
a. Einräumung von Nutzungsrechten am Gesamtverkehrsmodell und
Unterstützung von Nutzungsberechtigten,
b. Bereitstellung von Modelldaten.
2 Die Bereitstellung von Modelldaten gemäss Abs. 1 lit. b kann Part-
nern gemäss § 2 Abs.1 übertragen werden.
1 Das Amt räumt Nutzungsrechte am Modell ein, wenn die
Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller folgende Voraussetzungen er-
füllt
a. Berechtigung zur Benutzung der Basisapplikation,
b. Kenntnisse über deren korrekte Anwendung,
c. Erfahrung im Bereich der Verkehrsplanung.
2 Das Amt kann einen schriftlichen Nachweis über die Erfüllung
der Voraussetzungen verlangen.
Modells
Einräumung
von Nutzungs-
rechten
a. Voraus-
setzungen
1 Die Gebühr für die Einräumung der Nutzungsrechte am Mo-b. Nutzungs-
dell und dessen Verwendung wird vertraglich festgelegt und richtet sich gebühren
wahlweise nach einem der im Anhang genannten Gebührenmodelle.
2 Das Amt kann zu Kontrollzwecken Einsicht in die Auftragsbücher
der Nutzungsberechtigten nehmen.
3 Für die Nutzung des Modells im Auftrag des Kantons werden keine
Gebühren erhoben.
1. 1. 21-111
1
c. Bericht-
erstattung
Gebühr für
Unterstützungs-
leistungen und
die Bereitstel-
lung von Daten
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Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell (GVMV)
Die Nutzungsberechtigten erstatten dem Amt Bericht über
jede Modellanwendung. Dieser enthält die das Modell betreffenden
Erkenntnisse.
1 Für Unterstützungsleistungen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a erhebt
das Amt die im Anhang aufgeführten Gebühren.
2 Für die Bereitstellung von Daten gemäss § 3 Abs. 1 lit. b werden
Gebühren nach Massgabe des Gesetzes über die Information und den
Datenschutz vom 12. Februar 20073 erhoben.
2
1 OS 70, 268; Begründung siehe ABI 2015-05-08.
2 Inkrafttreten: 1. August 2015.
3 LS 170.4.
4 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2020 (OS 75, 656; ABI 2020-12-11). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell (GVMV)
Anhang
1. Nutzungsgebühren gemäss § 5 Abs. 1
Modell A
Grundgebühr
Fr. 500/Jahr
Anwendungsgebühr Fr. 150 bis Fr. 2000 pro Anwendung in Abhän-
gigkeit des verwendeten Modellausschnitts und
der verwendeten Modellzustände
Modell B
Pauschalgebühr
Fr. 5000/Jahr
2. Gebühr für Unterstützungsleistungen gemäss § 7 Abs. 1
Stundenansatz
Fr. 100 bis Fr. 180 in Abhängigkeit der notwen-
digen Qualifikation der oder des Mitarbeiten-
den
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3
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