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722.61 GVMVOMG CH-ZH

Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell (GVMV) (GVMV)

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

4 Das Amt für Mobilität (Amt) betreibt zum Zweck der kan- Gesamtverkehrs-

tonalen Verkehrsplanung ein Gesamtverkehrsmodell, das die Wechsel- modell

wirkungen zwischen den Verkehrsmitteln sowie zwischen der Verkehrs- a. Grundsatz

und der Siedlungsentwicklung abbildet.

1 Das Amt kann für die Nutzung und die Weiterentwicklung b. Zusammen-

des Modells Partnerschaften mit anderen Gemeinwesen oder For- arbeit

schungseinrichtungen eingehen.

2 Die Vereinbarung sieht eine den Interessen der Partner entspre-

chende Beteiligung an den Entwicklungskosten vor.

3 Bei Partnerschaften entfallen die Gebühren nach §§ 5 und 7.

1 Das Amt erbringt folgende gewerblichen Dienstleistungen: Nutzung des

a. Einräumung von Nutzungsrechten am Gesamtverkehrsmodell und

Unterstützung von Nutzungsberechtigten,

b. Bereitstellung von Modelldaten.

2 Die Bereitstellung von Modelldaten gemäss Abs. 1 lit. b kann Part-

nern gemäss § 2 Abs.1 übertragen werden.

1 Das Amt räumt Nutzungsrechte am Modell ein, wenn die

Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller folgende Voraussetzungen er-

füllt

a. Berechtigung zur Benutzung der Basisapplikation,

b. Kenntnisse über deren korrekte Anwendung,

c. Erfahrung im Bereich der Verkehrsplanung.

2 Das Amt kann einen schriftlichen Nachweis über die Erfüllung

der Voraussetzungen verlangen.

Modells

Einräumung

von Nutzungs-

rechten

a. Voraus-

setzungen

1 Die Gebühr für die Einräumung der Nutzungsrechte am Mo-b. Nutzungs-

dell und dessen Verwendung wird vertraglich festgelegt und richtet sich gebühren

wahlweise nach einem der im Anhang genannten Gebührenmodelle.

2 Das Amt kann zu Kontrollzwecken Einsicht in die Auftragsbücher

der Nutzungsberechtigten nehmen.

3 Für die Nutzung des Modells im Auftrag des Kantons werden keine

Gebühren erhoben.

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1

c. Bericht-

erstattung

Gebühr für

Unterstützungs-

leistungen und

die Bereitstel-

lung von Daten

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Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell (GVMV)

Die Nutzungsberechtigten erstatten dem Amt Bericht über

jede Modellanwendung. Dieser enthält die das Modell betreffenden

Erkenntnisse.

1 Für Unterstützungsleistungen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a erhebt

das Amt die im Anhang aufgeführten Gebühren.

2 Für die Bereitstellung von Daten gemäss § 3 Abs. 1 lit. b werden

Gebühren nach Massgabe des Gesetzes über die Information und den

Datenschutz vom 12. Februar 20073 erhoben.

2

1 OS 70, 268; Begründung siehe ABI 2015-05-08.

2 Inkrafttreten: 1. August 2015.

3 LS 170.4.

4 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2020 (OS 75, 656; ABI 2020-12-11). In

Kraft seit 1. Januar 2021.

Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell (GVMV)

Anhang

1. Nutzungsgebühren gemäss § 5 Abs. 1

Modell A

Grundgebühr

Fr. 500/Jahr

Anwendungsgebühr Fr. 150 bis Fr. 2000 pro Anwendung in Abhän-

gigkeit des verwendeten Modellausschnitts und

der verwendeten Modellzustände

Modell B

Pauschalgebühr

Fr. 5000/Jahr

2. Gebühr für Unterstützungsleistungen gemäss § 7 Abs. 1

Stundenansatz

Fr. 100 bis Fr. 180 in Abhängigkeit der notwen-

digen Qualifikation der oder des Mitarbeiten-

den

1. 1. 21-111

3

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