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Art. 9 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

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Art. 9

1 Nach Ablauf der Einsprachefrist überweist der Gemeinde-

vorstand¹¹ allfällige Einsprachen mit seiner Stellungnahme der Direk-

tion der öffentlichen Bauten.

2 Lehnt die Direktion der öffentlichen Bauten die beantragten Än-

derungen des Ausführungsprojektes oder der Baulinien ab, so entschei-

det der Regierungsrat über die Einsprachen. Er reicht das bereinigte

Ausführungsprojekt dem Eidgenössischen Departement des Innern

zur Genehmigung ein.

2

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

722.21

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