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CH-ZH
Art. 9 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz
Art. 9
1 Nach Ablauf der Einsprachefrist überweist der Gemeinde-
vorstand¹¹ allfällige Einsprachen mit seiner Stellungnahme der Direk-
tion der öffentlichen Bauten.
2 Lehnt die Direktion der öffentlichen Bauten die beantragten Än-
derungen des Ausführungsprojektes oder der Baulinien ab, so entschei-
det der Regierungsrat über die Einsprachen. Er reicht das bereinigte
Ausführungsprojekt dem Eidgenössischen Departement des Innern
zur Genehmigung ein.
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz
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