722.21
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz
Art. 8
1 Die aufgrund der genehmigten generellen Projekte ausge-
arbeiteten Ausführungsprojekte werden von der Direktion der öffent-
lichen Bauten den betroffenen Gemeinden zur öffentlichen Auflegung
zugestellt.
2 Die Projektauflage ist von den Gemeinden öffentlich bekanntzu-
machen unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen, innerhalb welcher
Einsprachen gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen
Baulinien der Gemeinde schriftlich und mit Begründung eingereicht
werden können.
3 Die Direktion der öffentlichen Bauten macht die durch den
Strassenbau bedingten Veränderungen auf den Zeitpunkt der Bekannt-
machung und während der Auflagefrist im Gelände durch Aussteckun-
gen kenntlich.