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Art. 8 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

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Art. 8

1 Die aufgrund der genehmigten generellen Projekte ausge-

arbeiteten Ausführungsprojekte werden von der Direktion der öffent-

lichen Bauten den betroffenen Gemeinden zur öffentlichen Auflegung

zugestellt.

2 Die Projektauflage ist von den Gemeinden öffentlich bekanntzu-

machen unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen, innerhalb welcher

Einsprachen gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen

Baulinien der Gemeinde schriftlich und mit Begründung eingereicht

werden können.

3 Die Direktion der öffentlichen Bauten macht die durch den

Strassenbau bedingten Veränderungen auf den Zeitpunkt der Bekannt-

machung und während der Auflagefrist im Gelände durch Aussteckun-

gen kenntlich.

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