722.21
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz
Art. 7
1 Die generellen Projekte für Nationalstrassen werden durch
die Direktion der öffentlichen Bauten dem zuständigen Bezirksrat, den
betroffenen Gemeinden und, soweit dies als gerechtfertigt erscheint,
den Grundeigentümern zur Stellungnahme unterbreitet.
2 Der Regierungsrat überweist diese Vernehmlassungen mit seiner
eigenen Stellungnahme dem Bundesamt für Strassenbau.