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Art. 7 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

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Art. 7

1 Die generellen Projekte für Nationalstrassen werden durch

die Direktion der öffentlichen Bauten dem zuständigen Bezirksrat, den

betroffenen Gemeinden und, soweit dies als gerechtfertigt erscheint,

den Grundeigentümern zur Stellungnahme unterbreitet.

2 Der Regierungsrat überweist diese Vernehmlassungen mit seiner

eigenen Stellungnahme dem Bundesamt für Strassenbau.

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