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Art. 6 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

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Art. 6

1 Grundeigentümer, die der Beschränkung ihres Grundeigen-

tums durch Projektierungszonen die Wirkung einer Enteignung bei-

messen, haben ihre Ansprüche schriftlich der Direktion der öffent-

lichen Bauten anzumelden.

2 Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so ist das

Schätzungsverfahren gemäss Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über die

Enteignung vom 20. Juni 19305 einzuleiten.

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