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CH-ZH
Art. 6 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz
Art. 6
1 Grundeigentümer, die der Beschränkung ihres Grundeigen-
tums durch Projektierungszonen die Wirkung einer Enteignung bei-
messen, haben ihre Ansprüche schriftlich der Direktion der öffent-
lichen Bauten anzumelden.
2 Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so ist das
Schätzungsverfahren gemäss Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über die
Enteignung vom 20. Juni 19305 einzuleiten.