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Art. 5 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

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Art. 5

Gesuche für bewilligungspflichtige Massnahmen innerhalb der

Projektierungszonen sind bei der betreffenden Gemeinde einzureichen

und von dieser mit ihrer Stellungnahme der Direktion der öffentlichen

Bauten zum Entscheid zu überweisen.

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