Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
722.21 CH-ZH

Art. 4 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

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Art. 4

Die Gemeindebehörden haben ohne Bewilligung in Angriff Eigenmächtige

genommene Neubauten oder wertvermehrende Umbauten sowie all-

fällige weitere, vom Bundesrat der Bewilligungspflicht unterstellte Ver-

fügungen des Grundeigentümers über sein Grundeigentum innerhalb

der Projektierungszonen unverzüglich einzustellen und der Direktion

der öffentlichen Bauten Bericht zu erstatten. Die Baudirektion trifft

die weiteren Anordnungen.

zonen

1.1.18-99

1

722.21 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

Baugesuche

innerhalb

Projektierungs-

zonen

Eigentums-

beschränkungen

durch Projek-

tierungszonen,

Entschädigungs-

verfahren

Generelle

Projekte, Ver-

nehmlassungen

Ausführungs-

projekte,

Bekannt-

machung und

Auflage

Einsprache-

verfahren

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