722.21
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz
Art. 4
Die Gemeindebehörden haben ohne Bewilligung in Angriff Eigenmächtige
genommene Neubauten oder wertvermehrende Umbauten sowie all-
fällige weitere, vom Bundesrat der Bewilligungspflicht unterstellte Ver-
fügungen des Grundeigentümers über sein Grundeigentum innerhalb
der Projektierungszonen unverzüglich einzustellen und der Direktion
der öffentlichen Bauten Bericht zu erstatten. Die Baudirektion trifft
die weiteren Anordnungen.
zonen
1.1.18-99
1
722.21 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz
Baugesuche
innerhalb
Projektierungs-
zonen
Eigentums-
beschränkungen
durch Projek-
tierungszonen,
Entschädigungs-
verfahren
Generelle
Projekte, Ver-
nehmlassungen
Ausführungs-
projekte,
Bekannt-
machung und
Auflage
Einsprache-
verfahren