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Art. 30 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

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Art. 30

1 Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, Übertretungen

der Vorschriften des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen und

des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz der Direktion der öffent-

lichen Bauten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

2 Die Direktion der öffentlichen Bauten trifft die erforderlichen

Massnahmen.

3 Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Sinne

von Art. 15 Abs. 2, Art. 23 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 3 des Bundesgeset-

zes über die Nationalstrassen obliegt der Direktion der öffentlichen

Bauten.

Inkrafttreten

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