722.21
CH-ZH
Art. 30 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz
Art. 30
1 Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, Übertretungen
der Vorschriften des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen und
des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz der Direktion der öffent-
lichen Bauten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
2 Die Direktion der öffentlichen Bauten trifft die erforderlichen
Massnahmen.
3 Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Sinne
von Art. 15 Abs. 2, Art. 23 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 3 des Bundesgeset-
zes über die Nationalstrassen obliegt der Direktion der öffentlichen
Bauten.
Inkrafttreten