722.21
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz
Art. 3
1 Die Festlegung von Projektierungszonen durch das Eidge-
nössische Departement des Innern ist durch die Direktion der öffent-
lichen Bauten den betreffenden Gemeinden mitzuteilen.
rungszonen
Bekannt-
machung der
Projektierungs-
zonen,
2 Die Gemeindebehörden haben die Massnahme unter Hinweis auf Beschwerde-
die Wirkungen der Zonenfestlegung und auf die Beschwerdemöglich- möglichkeit
keit gemäss Art. 124 ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 19433 öffentlich bekanntzu-
machen.
3 Die Zonenpläne sind während der Beschwerdefrist in den Gemein-
den öffentlich aufzulegen und auch später zur Einsichtnahme offen-
zuhalten.
bauliche
Massnahmen in
Projektierungs-