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Art. 3 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

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Art. 3

1 Die Festlegung von Projektierungszonen durch das Eidge-

nössische Departement des Innern ist durch die Direktion der öffent-

lichen Bauten den betreffenden Gemeinden mitzuteilen.

rungszonen

Bekannt-

machung der

Projektierungs-

zonen,

2 Die Gemeindebehörden haben die Massnahme unter Hinweis auf Beschwerde-

die Wirkungen der Zonenfestlegung und auf die Beschwerdemöglich- möglichkeit

keit gemäss Art. 124 ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der

Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 19433 öffentlich bekanntzu-

machen.

3 Die Zonenpläne sind während der Beschwerdefrist in den Gemein-

den öffentlich aufzulegen und auch später zur Einsichtnahme offen-

zuhalten.

bauliche

Massnahmen in

Projektierungs-

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