Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
722.21 CH-ZH

Art. 26 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Übergabe

der Nationalstrassen an den Verkehr.

IV. Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen

§§ 27-29.10

Verfahren bei

Übertretungen

V. Schlussbestimmungen

← Art. 25 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz Art. 30 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →